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049/2004
Stand: 24.02.2004
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Eine Abstimmung im Düngemittelrecht mit den Ländern steht noch aus

Verbraucherschutz/Antwort auf Große Anfrage

Berlin: (hib/BOB) Eine abschließende Abstimmung des vom Bundesumweltministeriums (BMU) und des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) erstellten Konzepts "Gute Qualität und sichere Erträge" mit den Ländern steht noch aus. Dies schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (15/2535) auf eine Große Anfrage der FDP-Fraktion (15/1627). Zur Frage, ob ihr wissenschaftliche Angaben darüber vorliegen, ob bestimmte Schwermetalle wie Kupfer und Zink aus Sicht der Pflanzen- und Tierernährung als essentielle Mikronährstoffe eingestuft werden, schreibt die Regierung, das sei aus Sicht der Wissenschaft "unstrittig". Jedoch dürfe die Zufuhr den Pflanzenentzug oder den notwendigen Bodenbedarf nicht überschreiten, um eine Anreicherung im Boden zu vermeiden. Einträge an Kupfer und Zink im ökologischen Landbau erfolgten vor allem über Pflanzenschutzmittel und über Düngemittel. Die Möglichkeit der Verwendung dieser Komposte im Öko-Landbau sei nur zulässig, wenn der Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt ist und nur für eine Übergangszeit bis zum 31. März 2006. Erkenntnisse über unzulässig hohe Kupfereinträge im ökologischen Landbau lägen der Bundesregierung im Übrigen nicht vor.

Die Regierung teilt des Weiteren mit, sie strebe eine gleichwertige Behandlung der organischen Düngemittel an. Hierfür schlage das BMU und das BMVEL nicht nur für die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung neue Grenzwerte vor, sondern auch für die Verwertung von Bioabfällen und für landwirtschaftliche Wirtschaftsdünger. Die Vorschläge für neue Grenzwerte in der Klärschlammverordnung orientierten sich an dem Ziel, dass es durch Düngemittelanwendung zu keiner Schadstoffanreicherung über die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung hinaus kommen soll. Somit gälten nach dem Konzept rechnerisch für alle organischen Düngemittel die gleichen Maßstäbe. Die Bundesregierung geht im Übrigen davon aus, dass im Falle eines Verzichtes auf die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung ausreichend Kapazitäten für die Verbrennung der Klärschlämme vorhanden sein werden oder rechtzeitig geschaffen werden

können. Dies gelte umso mehr, da die Einführung der neuen Grenzwerte und die damit verbundenen Einschränkungen der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung mit einer angemessen Übergangsfrist erfolgen dürfte.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_049/01
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