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109/2004
Stand: 28.04.2004
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Regierung will Vorgaben zum Namensrecht "schnellstmöglich" umsetzen

Recht/Antwort

Berlin: (hib/BOB) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in der Möglichkeit der Weitergabe eines erheirateten Namens "kein größeres Missbrauchspotential" als bei Eingehung der ersten Ehe gesehen, auch wenn ein solches Wahlverhalten in der Folge zu einer Häufung dieses Namens führen kann. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (15/2938) auf eine Kleine Anfrage der FDP (15/2889) hervor. Die Regierung beabsichtige im Übrigen, die Vorgaben des BVerfG "schnellstmöglich" umzusetzen und es den Ehegatten zu ermöglichen, künftig neben dem Geburtsnamen auch den von einem Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geführten Namens als Ehenamen bestimmen zu können.

Durch eine damit verbundene Erweiterung der den Ehegatten eröffneten Wahlmöglichkeiten bei der Bestimmung des Familienahmen wird nach Ansicht der Regierung dessen Funktionen nicht in Frage gestellt: Die Entscheidung des BVerfG erfordere es nicht, die Erwartung des Gesetzgebers an die Ehegatten, einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen, aufzugeben oder das Kindesnamensrecht zu ändern. Bereits nach geltendem Recht könnten Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führten, als Kindesnamen den von der Mutter oder dem Vater geführten Namen bestimmen. Das könnte auch ein durch frühere Eheschließung erworbener Name eines Elternteils sein. Das Interesse des geschiedenen Ehegatten und seiner Hinterbliebenen an der Verhinderung einer Namensgleichheit mit einem neuen Partner müsse nach der Entscheidung des BVerfG gegenüber der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Trägers des erworbenen Namens zurücktreten.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_109/05
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