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168/2004
Stand: 28.06.2004
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"Nicht alle verfügbaren Wehrpflichtigen müssen einberufen werden"

Verteidigung/Antwort

Berlin: (hib/BOB) Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Grundsatz der Wehrgerechtigkeit nicht dadurch verletzt wird, dass mehr verfügbare Wehrpflichtige vorhanden sind als zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt werden. Nicht alle zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen müssen einberufen werden. Dies macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (15/3394) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (15/3242) deutlich. Wie die Regierung weiter erläutert, sei vielmehr entscheidend, dass die Einberufungen nicht willkürlich erfolgen und der überwiegende Teil aller verfügbaren Wehrpflichtigen auch zum Wehrdienst herangezogen wird. Untersuchungen über die Ausschöpfung der Geburtsjahrgänge ließen den Schluss zu, dass die Mehrzahl der zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen zum Wehrdienst oder einem vergleichbaren Dienst herangezogen wird. Vor diesem Hintergrund wiesen die Wehrersatzbehörden Widersprüche von Wehrpflichtigen gegen ihre Einberufung zum Grundwehrdienst zurück, wenn sie mit fehlender Wehrgerechtigkeit begründet werden, so die Antwort an die Liberalen.

Aus dem Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Köln liege bislang ein Urteil vor, in dem das Gericht die Einberufung zum Grundwehrdienst für rechtswidrig erklärt. Gegen dieses Urteil sei Revision eingelegt worden, so die Regierung weiter. Die bislang von Wehrpflichtigen angerufenen Verwaltungsgerichte außerhalb Kölns hätten dessen Rechtsauffassung bislang nicht geteilt und in Eilverfahren keine Veranlassung gesehen, die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht in Frage zu stellen. Anträge von Wehrpflichtigen auf vorläufigen Rechtsschutz seien daher ausnahmslos von diesen Gerichten abgelehnt worden, so die Regierung weiter.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_168/01
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