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207/2004
Stand: 06.09.2004
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Geplanter Wegfall des Weihnachtsgeldes für Postbeamte in der Kritik

Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit (Anhörung)

Berlin: (hib/VOM) Der geplante Wegfall der Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) für die knapp 160.000 bei der Deutschen Telekom, der Deutschen Post und der Deutschen Postbank beschäftigten Beamten findet bei Sachverständigen ein unterschiedliches Echo. Wie aus den schriftlichen Stellungnahmen zu der heutigen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes (15/3404) hervorgeht, halten sich Zustimmung und Ablehnung etwa die Waage. Die Anhörung beginnt um 13 Uhr im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus.

Die Regierung will mit dem Gesetzentwurf das Dienstrecht der bei den Nachfolgegesellschaften der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten flexibler gestalten. Die sich verschärfende Wettbewerbslage der Aktiengesellschaften erfordere es, so die Begründung, das Leistungsprinzip zu stärken, um die Nachteile gegenüber Mitbewerbern, bei denen keine Beamten beschäftigt sind, auszugleichen. Durch den geplanten Wegfall des Weihnachtsgeldes stünden Mittel zur Teilfinanzierung der bei den Aktiengesellschaften üblichen Sonderzahlungen und Leistungsentgelte zur Verfügung. Der Konzernbetriebsrat der Deutschen Telekom erinnert daran, dass sich die Tarifvertragsparteien in diesem Jahr darauf verständigt hätten, die Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmer und der Beamten von 38 auf 34 Stunden zu senken. Wesentlicher Bestandteil dieser Einigung sei die Absicht gewesen, dass die Sonderzahlungen an die Beamten zur Finanzierung dieser Wochenarbeitszeitsenkung herangezogen werden. Damit wolle man die Beschäftigungsverhältnisse bei der Deutschen Telekom für die dortigen Beamten harmonisieren. Sollten die Beamten in dieses Beschäftigungsbündnis nicht einbezogen werden, könnte es von der Telekom insgesamt in Frage gestellt werden, so der Betriebsrat. Dies hätte zur Folge, dass weitere Bestandteile des Beschäftigungsbündnisses wie der Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen für die Arbeitnehmer bis Ende 2008 gefährdet wären.

Die Deutsche Post argumentiert, wegen des Verzichts auf betriebsbedingte Kündigungen und steigendem Wettbewerbsdruck werde die Beschäftigung von Beamten auch bei Tochterunternehmen zunehmend erforderlich. Mit der Umwandlung des Weihnachtsgeldes in eine leistungsbezogene Komponente sei kein Einspareffekt beabsichtigt, sondern eine leistungsorientierte Bezahlung. Der Sachverständige Professor Peter Badura kommt zu dem Ergebnis, die Sonderzahlungen stünden nicht unter dem Schutz von Artikel 33 des Grundgesetzes, da es keinen "hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamten" gebe, der zu beachten wäre. Demzufolge sei kein Anspruch des Beamten auf Bestandsschutz für gewährte Sonderzulagen gegeben.

Dagegen äußert Baduras Kollege Professor Ulrich Battis rechtliche Bedenken. Das Weihnachtsgeld sei Teil der Beamtenbesoldung. Werde aber nur für eine Gruppe der Bundesbeamten die Zahlung gestrichen, während sie den übrigen weiter gewährt werde, liege darin eine Ungleichbehandlung. Dafür benötige der Gesetzgeber eine tragfähige Begründung, die nicht ersichtlich sei. Der Deutsche Beamtenbund spricht von einer "weiteren deutlichen Verschlechterung der dienst- und besoldungsrechtlichen Situation der betroffenen Beamten". Durch diesen Gesetzentwurf würden die Beamten der "unternehmerischen Willkür" ausgeliefert. Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft Verdi argumentiert mit erheblichen Einkommensverlusten für die Beamten der Deutschen Post und der Deutschen Postbank. Rund 80 Prozent der Beamten bei der Deutschen Post gehörten dem einfachen und mittleren Dienst an. Diese würden deutlich schlechter gestellt als andere Bundesbeamten und als ihre tariflich bezahlten Kollegen. Akzeptiert wird dagegen die Regelung der Deutschen Telekom, wo die Nichtauszahlung als Beitrag der Beamten zur Finanzierung der kürzeren Arbeitszeit gesehen wird.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_207/02
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