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247/2004
Stand: 20.10.2004
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Beitragsfestsetzung zur Unfallversicherung für Imkereien ändern

Petitionsausschuss

Berlin: (hib/MIK) Für eine Änderung der Beitragsfestsetzung zur Unfallversicherung für Imkereien hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt und die zugrunde liegende Eingabe am Mittwochmorgen einstimmig der Bundesregierung "zur Erwägung" überwiesen.

Die Petenten hatten beanstandet, dass auch Imker, die die Imkerei als Hobby in ihrer Freizeit ausüben, Pflichtmitglied in der Berufsgenossenschaft (BG) seien und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten hätten. Die zuständige BG betrachte bereits eine Imkerei mit acht Bienenvölkern als gewerblichen Betrieb und erhebe die entsprechenden Beiträge. Demgegenüber machten die Petenten geltend, dass erst ab einer Größe von 25 Bienenvölkern von einer Wirtschaftlichkeit des Imkerei-Unternehmens ausgegangen werden könne. Außerdem hätten die Hobby-Imker, deren Durchschnittsalter bei 59 Jahren liege, als Renten- beziehungsweise Pensionsempfänger keinen vollen Nutzen aus den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie forderten daher, dass bei der Versicherungspflicht der Imker in der gesetzlichen Unfallversicherung einer Völkerzahl gesetzlich festgeschrieben werden soll, unterhalb derer Imker beitragsfrei bleiben sollten. Die Mindestzahl von Bienenvölkern sollte danach zwischen 15 und 25 Völkern liegen. In der vom Petitionsausschuss eingeholten Stellungnahme führte das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) aus, dass nach geltender Rechtslage Imkereien versicherungsfrei seien, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben würden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens seien. Damit werde die Frage, wann ein Unternehmen gewerbsmäßig betrieben werde, der Praxis überlassen. Um in diesem Bereich Rechtssicherheit zu schaffen und die Interessenlage der Imkereien gerecht zu werden, werde erwogen, anstelle einer generellen Befreiung nicht gewerbsmäßiger Unternehmen die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag bei Unternehmen bis zu einer bestimmten Größenordnung vorzusehen. Hinsichtlich der Frage, ab welcher Anzahl von Bienenvölkern die Befreiungsmöglichkeiten einsetzen sollte, befinde sich das BMGS in Erörterung mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_247/01
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