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302/2004
Stand: 06.12.2004
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Regierung: Entlastung der Kommunen dient dem Ausbau der Kinderbetreuung

Familie/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Die finanzielle Entlastung der Kommunen soll deren Investitionskraft stärken und dem Ausbau der Kinderbetreuung zugute kommen, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (154317) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (15/4202) zur Finanzierung der Kinderbetreuung. Im kommenden Jahr würden die Kommunen aufgrund der Gemeindefinanzreform um 5,54 Milliarden Euro entlastet. Durch die Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 und die Koch-Steinbrück-Initiative komme es zu weiteren Entlastungen von 1,06 Milliarden Euro. Somit belaufe sich das Entlastungsvolumen für die Kommunen im kommenden Jahr auf 6,6 Millionen Euro. Die Belastungen der Kommunen für die Übernahme der Wohnkosten der Arbeitslosengeld-II-Bedarfsgemeinschaften betragen demgegenüber 10,98 Milliarden Euro, wie es in der Antwort heißt. Dem stünden Entlastungen der Kommunen durch den Wegfall der Sozialhilfeausgaben für Erwerbsfähige in Höhe von 9,47 Milliarden Euro gegenüber. Zusätzlich würden sich Entlastungen von 810 Millionen Euro als Summe aus den Minderausgaben der Länder beim Wohngeld und bei den Eingliederungsleistungen und den Mehrausgaben der Kommunen für psychosoziale Betreuung ergeben. Unter dem Strich werde sich der Bund an den Wohnkosten im Umfang von 3,2 Milliarden Euro beteiligen, was einer Quote von 29,1 Prozent entspreche, um so die gesetzlich festgelegte Nettoentlastung der Kommunen von 2,5 Milliarden Euro sicherzustellen. Die Belastung durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz beziffert die Regierung für das Jahr 2005 auf 621 Millionen Euro. Sie werde sich bis 2011 auf 1,7 Milliarden Euro steigern. Angesichts dieser Daten, so die Regierung weiter, bleibe den Kreisen und kreisfreien Städten der notwendige Handlungsspielraum, um den Ausbau voranzutreiben. Die Regierung weist darauf hin, dass das Tagesbetreuungsausbaugesetz keinen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren enthält. Für die Betroffenen gebe es daher keine Möglichkeit, einen Betreuungsplatz einzuklagen. Sind Betreuungsplätze vorhanden, so hätten die Eltern die Möglichkeit, für ihr Kind eine "gleichmäßige und fehlerfreie Ermessensausübung" bei der Vergabe der Plätze einzuklagen. Wenn Eltern oder Alleinerziehenden, welche die Kriterien für einen Mindestbedarf erfüllen, kein Betreuungsplatz angeboten werde, hätten sie auch die Möglichkeit, Aufsichtsbeschwerde bei der für die Kommunalaufsicht zuständigen Landesbehörde einzulegen.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_302/03
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