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008/2005
Stand: 10.01.2005
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Nur zu jedem sechzigsten Bundesfinanzhofurteil ein "Nichtanwendungserlass"

Finanzen/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Seit Anfang 2000 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nur zu jedem sechzigsten vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall einen Nichtanwendungserlass herausgegeben. Dies berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (15/4614) auf eine Kleine Anfrage der FDP (15/4549). Seit Anfang 2000 seien 25 BMF-Schreiben sowie drei gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder ergangen, mit denen angeordnet wurde, eine Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Der Bundesfinanzhof habe seit dem Jahr 2000 1.654 zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Entscheidungen getroffen. In 106 Fällen habe er dabei seine Rechtsprechung geändert. Damit übersteige die Zahl der Rechtsprechungsänderungen die Zahl der Nichtanwendungserlasse (28) um mehr als Dreieinhalbfache, so die Regierung. Sie verweist darauf, dass in einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Urteile nur die unmittelbar Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger binden. Wenn der Bundesfinanzhof eine Entscheidung zur amtlichen Veröffentlichung bestimme, prüften die obersten Finanzbehörden des Bundes und des Länder, ob das Urteil oder der Beschluss von den Finanzämtern über den Einzelfall hinaus angewandt werden kann. In der Regel treffe die Finanzverwaltung eine Entscheidung für eine allgemeine Anwendung des Urteils oder Beschlusses. Sollten jedoch Wechselwirkungen mit anderen Steuervorschriften beachtet werden müssen oder Bedenken gegen eine Anwendung über den Einzelfall hinaus bestehen, werde die Entscheidung des Gerichts mit einem Nichtanwendungserlass im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Damit werde dem Bundesfinanzhof Gelegenheit gegeben, seine Rechtsauffassung in einem anderen geeigneten Verfahren zu überprüfen, heißt es in der Antwort.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_008/02
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