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Stand: 28.03.2001
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Antrag des Deutschen Bundestages auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD

Sperrfrist: 28. März, 12.45 Uhr
Es gilt das gesprochene Wort


Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat heute den NPD-Verbotsantrag des Bundestages abschließend behandelt. Der Hauptberichterstatter des Ausschusses zu diesem Antrag, Dr. Michael Bürsch, MdB, teilt dazu vor der Presse mit:

A. Stand des Verfahrens

Der Bundestag hat am 8. Dezember 2000 beschlossen, einen eigenen Antrag auf Verbot der NPD beim Bundesverfassungsgericht zu stellen. Zu Prozessbevollmächtigten des Bundestages wurden Prof. Dr. Günter Frankenberg (Frankfurt am Main) und Prof. Dr. Wolfgang Löwer (Bonn) bestelllt.

Neben dem Bundestag beantragen bekanntlich auch Bundesregierung und Bundesrat, die NPD zu verbieten. Die Bundesregierung hat ihren Antrag bereits Ende Januar in Karlsruhe eingereicht. Durch Koordinierung mit den anderen Verfassungsorganen ist sichergestellt, dass sich die jeweiligen Begründungen und Argumente der Anträge in sinnvoller Weise ergänzen.

Die Antragsschrift von rund 300 Seiten wird nach Erörterung im Innenausschuss und Rechtsausschuss des Bundestages am 30. März beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Zum selben Zeitpunkt wird auch der Bundesrat seinen Antrag stellen.

B. Wesentlicher Inhalt der Antragsschrift des Bundestages

Der Bundestag wird seinen Antrag vor allem mit der Wesensverwandtschaft der NPD mit der NSDAP begründen. Damit setzt er als Parlament einen neuen, eigenständigen Akzent gegenüber Bundesregierung und Bundesrat und nimmt zugleich das Wächteramt ernst, das die Verfassung dem Parlament über die freiheitlich-demokratische Grundordnung zuweist: Einer Partei, die dem Nationalsozialismus nacheifert, die Rassismus, Kollektivismus und das Prinzip von Führung und unbedingtem Gehorsam propagiert, stellt sich die streitbare Demokratie entgegen. Der Nationalsozialismus ist der prototypische Gegner der demokratischen Ordnung des Grundgesetzes, das gerade als Antwort auf die Erfahrung der missbrauchten Weimarer Demokratie zu verstehen ist. Daraus zieht unsere Verfassung die Konsequenz: Wehret den Anfängen!

Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung werden die Antragsberechtigung des Bundestages und die Parteieneigenschaft der NPD dargelegt. Ferner wird Versuchen der NPD begegnet, die Zulässigkeit des Antrages unter Berufung auf ihre Teilnahme an Wahlen zum Europäischen Parlament zu bestreiten oder die Streitigkeit auf europäische Ebene abzudrängen.

Den Anfang der Begründetheitsprüfung bildet die Darstellung der Grundlagen der Verbotsnorm aus der Verfassung. Neben der ausführlichen Erörterung der Rechtsgrundlagen des Parteienverbots nach Art. 21 Abs. II GG und dessen Anwendungsbedingungen wird herausgearbeitet, wie aktuell auch fünfzig Jahre nach der Verkündung des Grundgesetzes das Prinzip der streitbaren Demokratie ist.
Aus der Begründung der Prozessbevollmächtigten:

"Die Freiheit der geistigen und politischen Auseinandersetzung ist dem Wandel gegenüber offen. Ein Verhalten jedoch, welches diese Offenheit zu beseitigen trachtet, verliert seine Legitimation aus der Idee der Freiheit. ‚Selbstzerstörung ist nicht Sinn der Freiheit und gewiss auch kein Auslegungsprinzip freiheitlichen Verfassungsrechts.' (H. Steinberger)."

"Das Verbot verfassungsfeindlicher Parteien schützt die vom Demokratieprinzip gewollte Herrschaftsausübung des Volkes nach Maßgabe der Verfassung. Die dahinter stehende Grundidee ist ersichtlich zeitlos und nicht von konkreten Bedrohungsszenarien abhängig. Deshalb gehört das Parteienverbot zu jenen Sicherheitsvorkehrungen, ‚die auch durch langen Nichtgebrauch keineswegs überflüssig werden' (Wilhelm Henke)."

Kernstück der Antragsbegründung bildet der Nachweis der Wesensverwandtschaft der NPD mit der NSDAP. Hierzu wird eine Vielzahl historischer Quellen zitiert und aufgezeigt, dass die NPD eine klare Affinität zum Nationalsozialismus aufweist, und zwar hinsichtlich
1. Politischer Programmatik (Ideologie des "Reichs" und der "Volksgemeinschaft", Sozialdarwinismus, Rassismus und Antisemitismus);
2. Strategie und Taktik (vor allem: nur taktisches Verhältnis zur Legalität);
3. Rhetorik und Sprache (offene oder auch chiffrierte Nachahmung) sowie
4. der Verherrlichung der NS-Zeit (Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen, nationalsozialistische Traditionspflege).

Schließlich werden im letzten Teil konkret die verfassungswidrigen Ziele und Verhaltensweisen der NPD und ihrer Anhänger aufgezeigt und die erforderliche aktiv-kämpferische Einstellung der NPD zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie die Zusammenarbeit mit gewaltbereiten Gruppen nachgewiesen. Diese Voraussetzungen des Art. 21 Abs. II GG hat die Bundesregierung in ihrem Antrag bereits in komprimierter Form dargelegt, der Bundesrat wird die vorliegenden Materialien der Verfassungsschutzbehörden noch vertieft auswerten.

Insgesamt ist die Beweislage eindeutig und erdrückend - die NPD ist eine verfassungswidrige Partei, die durch ein planvolles, aggressives Vorgehen unsere parlamentarische Demokratie bekämpft. Deshalb ist es für den Deutschen Bundestag nicht nur geboten, sondern zwingend erforderlich, einen eigenen Verbotsantrag zu stellen.

Von großer politischer Bedeutung sind schließlich auch die Konsequenzen, die sich aus dem Verbot ergeben. Nur ein Verbot verhindert, dass die NPD Zugang zur öffentlichen Infrastruktur hat, wie sie politischen Parteien nach Art. 21 GG zur Verfügung steht: Das reicht von der Zuteilung von Sendezeiten in Rundfunk und Fernsehen, vom Zugriff auf die Stadthallen und auf den öffentlichen Straßenraum im Wahlkampf bis zur staatlichen Parteienfinanzierung. Vor allem ist nicht vertretbar, die verfassungsfeindlichen Aktivitäten der NPD auch noch aus Steuermitteln zu finanzieren.

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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/presse/2001/pz_0103281
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