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Juni 01/1998
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Vorschlag für Änderung gefolgt

(re) Das vom Bundestag am 5. März beschlossene Transportrechtsreformgesetz (13/8445, 13/10014) wird nach einer Empfehlung des vom Bundesrat (13/10292) angerufenen Vermittlungsausschusses (13/10873) geändert.
Der Bundestag stimmte am 29. Mai zu, die verschuldensunabhängige Haftung eines Lagerhalters zu streichen und die Haftung grundsätzlich an dessen Verschulden zu koppeln.
Nach der neuen Vorschrift haftet ein Lagerhalter für Verlust oder Beschädigung des Lagergutes, wenn er den Schaden bei Beachtung der îSorgfalt eines ordentlichen Kaufmannsî hätte abwenden können.
Eine weitere Änderung schränkt bei Benutzung offener Fahrzeuge wie beim Autotransport die Haftungsbefreiung eines Frachtführers ein. Sie gilt nicht, wenn er besondere Weisungen des Absenders zum Transport nicht beachtet hat.
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9801/9801025b
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