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September 03/1998
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Bundesrat: Verfahren an den Arbeitsgerichten vereinfachen

(as) Mit dem Ziel, die Verfahren an Arbeitsgerichten zu vereinfachen und zu beschleunigen, um die Funktionsfähigkeit der Gerichte sicherzustellen, hat der Bundesrat nun einen Gesetzentwurf vorgelegt. In ihrem Entwurf für ein sogenanntes Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz (13/ 11289) schlägt die Länderkammer vor, das Güteverfahren auszubauen und zu straffen. Dazu sei es notwendig, die Rechte des Vorsitzenden zur Vorbereitung der Kammerverhandlung auszubauen. Zudem verlangt der Bundesrat, die Berufungssumme anzuheben und das Beschlußverfahren zu straffen.
Gleichzeitig soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten werden, daß eine Beendigungs- und Änderungskündigung in schriftlicher Form erfolgen müsse. Dieses konstitutive Schriftformerfordernis führe zu einer enormen Entlastung der Arbeitsgerichte, argumentieren die Länder. Insbesondere würden unergiebige Rechtsstreitigkeiten, zum Beispiel ob überhaupt eine Kündigung vorliegt, vermieden, bzw. die Beweiserhebung werde wesentlich vereinfacht. Nach dem Willen der Bundesländer soll es zudem eine schnellere Entscheidung über die nachträgliche Zulassung verspätet erhobener Kündigungsschutzklagen geben. In der Begründung erläutert der Bundesrat, angesichts des Beschleunigungsgrundsatzes sei es für arbeitsgerichtliche Verfahren als wünschenswert anzusehen, wenn diese innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sind. Dies sei derzeit "nicht ansatzweise" der Fall. Teilweise müßten die Gerichte über Zeiträume terminieren, die sich für den Rechtsuchenden als Rechtsschutzverweigerung darstellten. Die Zahl der länger als drei Monate laufenden Klageverfahren sei bundesweit von 106.728 Verfahren (alte Bundesländer) im Jahre 1990 auf 125.749 Verfahren (alte Bundesländer) bzw. 264.109 Verfahren (mit neuen Bundesländern) in 1995 angestiegen und habe damit ein "unzumutbares Ausmaß" erreicht. Angesichts der Haushaltslage der Länder könne der drastisch gestiegene Geschäftsanfall nicht durch Personalverstärkung kompensiert werden. Im Grundsatz begrüßt die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme den Entwurf des Bundesrates. Mit einzelnen Punkten stimmt die Regierung allerdings nicht überein. So lehnt sie das Schriftformerfordernis für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie für die Befristung ab. Dieses Schriftformerfordernis für die Kündigung werde die Arbeitsgerichte nicht entlasten, erläutert die Bundesregierung. In der weit überwiegenden Zahl der Kündigungsschutzklagen gehe es nicht um den Nachweis der Kündigungserklärung, sondern um deren sachliche Berechtigung.
Den Vorschlag der Länder, die Berufungssumme von bisher 800 DM auf 2.000 DM anzuheben, werde die Bundesregierung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens "prüfen", heißt es in der Stellungnahme. Die Länder wollten gesetzlich vorschreiben, daß die Berufung nur noch statthaft ist, wenn das Arbeitsgericht sie zugelassen hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 2.000 DM übersteigt oder wenn es sich um eine Bestandsstreitigkeit handelt.
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9803/9803048a
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