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Mai 05/1999
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NEUES STAATSBÜRGERSCHAFTSRECHT BESCHLOSSEN

Künftig zwei Pässe befristet möglich

Muslimische Schulmädchen in Bonn
Muslimische Schulmädchen in Bonn

(in) Eine Reform des Staatsbürgerschaftsrechts in der Bundesrepublik Deutschland mit den Kernpunkten einer befristeten doppelten Staatsbürgerschaft für Ausländerkinder und der Verkürzung der Einbürgerungsfristen für hier lebende Ausländer hat der Deutsche Bundestag am 7. Mai in namentlicher Abstimmung beschlossen. Das neue Recht tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft.

Dem Plenum lag eine Empfehlung des Innenausschusses (14/867) zu einem von 209 Abgeordneten der SPD­Fraktion, 41 Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie von der F.D.P.­Fraktion eingebrachten Gesetzentwurfes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vor (14/533). Mit Ja stimmten die SPD (bis auf eine Enthaltung) sowie Bündnis 90/Die Grünen und die F.D.P. sowie neun Abgeordnete der PDS. Mit Nein stimmten der größte Teil der CDU/CSU und zwei Abgeordnete der PDS. Stimmenthaltung übten zudem 23 Abgeordnete der CDU/CSU sowie 14 PDS­Parlamentarier.

Vor der namentlichen Abstimmung lehnte der Bundestag eine Reihe von Änderungsanträgen der PDS (14/988 bis 14/996) ab. Ohne Mehrheit blieben ebenfalls ein Gesetzentwurf der CDU/CSU (14/535) mit dem Ziel einer Gesamtreform des Staatsangehörigkeitsrechts, zwei Anträge der Union (14/532, 14/534) und ein Entschließungsantrag der PDS (14/960). Die deutsche Staatsangehörigkeit kann künftig von Ausländern unter anderem erworben werden durch Geburt im Inland, wenn die Eltern seit acht Jahren in Deutschland leben, eine Aufenthaltsbescheinigung zum Zeitpunkt der Geburt besitzen oder seit drei Jahren über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügen. Diese Kinder werden über zwei Pässe verfügen und müssen sich nach der Volljährigkeit mit 18, spätestens bis zum 23. Geburtstag für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Falls keine Erklärung abgegeben wird, entfällt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann weiter durch Antrag auf Einbürgerung erworben werden, wobei die Frist von bisher 15 Jahren auf acht Jahre reduziert wird. Voraussetzung für die Einbürgerung ist eine Aufenthaltserlaubnis, der Nachweis, daß der Lebensunterhalt für die Familie bestritten werden kann, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie das Bekenntnis zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung der Verfassung. Weiter darf kein Ausweisungsgrund vorliegen. Schließlich soll die bisherige Staatsangehörigkeit bis auf wenige Ausnahmen aufgegeben werden. Auslandsdeutsche, die selbst im Ausland geboren sind und dort dauerhaft leben, sollen künftig die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr ohne weiteres an ihre Kinder weitergeben können. Die Kinder erhalten nur noch dann einen deutschen Paß, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres beim zuständigen deutschen Konsulat angezeigt wird. Die Einbürgerungskosten für den ersten deutschen Paß betragen künftig 500 DM statt bisher 100 DM.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9905/9905017
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