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Dezember 12/1999
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GESUNDHEITSREFORM GESPLITTET

Bundestag: Gesamtdeutscher Risikostrukturausgleich wichtig

(ge) Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab dem Jahr 2000 wird in zwei Teile geteilt, ein sogenanntes Einspruchsgesetz und ein zustimmungsbedürftiges Gesetz. Das beschloss der Bundestag am 16. Dezember, als er die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (14/2369) zu der GKV­Reform annahm.

Somit bedarf der erste Teil, das GKV­Gesundheitsreformgesetz 2000, nicht der Zustimmung des Bundesrates. Im Vordergrund steht die Erstellung einer Liste verordnungsfähiger Arzneimittel (so genannte Positivliste) durch Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Darüber hinaus sieht das Gesetz unter anderem eine Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung, eine Stärkung der hausärztlichen Versorgung, eine stärkere Orientierung hin auf Prävention, eine leistungsorientierte Krankenhausvergütung sowie den Abbau der ambulanten Überversorgung vor.

Der zweite Teil, das zustimmungsbedürftige Gesetz zur Rechtsangleichung in der GKV, beinhaltet vor allem den so genannten Risikostrukturausgleich (RSA) für die Krankenkassen in den neuen Ländern (14/1245, 14/1721, 14/1977, 14/2215, 14/2369).

Vom Bundestag angenommen wurde zudem ein Entschließungsantrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zu der Debatte zur Finanz­ und Gesundheitspolitik (14/2356). So wird die Bundesregierung aufgefordert, eine Untersuchung über die Wirkung des Risikostrukturausgleichs in Auftrag zu geben. Bis zum 31. März 2001 soll sie dem Bundestag über die Ergebnisse berichten und gegebenenfalls Änderungen für den RSA vorschlagen. Zudem hielt der Bundestag fest, die Aufhebung der getrennten Rechtskreise in der GKV und die stufenweise Einführung des gesamtdeutschen Risikostrukturausgleichs seien "wichtige und notwendige Schritte", um die soziale Einheit in der GKV zehn Jahre nach dem Fall der Mauer zu vollenden. Der gesamtdeutsche RSA solle die Voraussetzung dafür schaffen, dass die Träger der sozialen Krankenversicherung auf dem Boden des Solidarprinzips einen fairen Wettbewerb mit­ und gegeneinander austragen, in dem Chancengleichheit herrsche. Davon unberührt müsse überprüft werden, ob die vom Gesetzgeber gewünschten Ausgleichseffekte tatsächlich eingetreten sind.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9912/9912041a
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