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12/2001
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PLANFESTSTELLUNG

Keine Änderung der Geltungsdauer

(vb) Zu Gast im Tourismusausschuss: der Präsident des Statistischen Bundesamtes, Johann Hahlen (Dritter von links), flankiert (von links) von Ernst Burgbacher (FDP), Klaus Brähmig (CDU/CSU), Sylvia Voß (Bündnis 90/Die Grünen), Birgit Roth (SPD) und dem Ausschussvorsitzenden Ernst Hinsken (CDU/CSU).

Die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen im Bundesfernstraßenbau soll nicht von bisher fünf auf zehn Jahre verlängert werden. Dies beschloss der Fachausschuss am 12. Dezember, indem er einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates (14/2994) ablehnte. Nach den Plänen der Länderkammer sollte auch mit der Neuregelung die Möglichkeit, die Geltungsfrist um zusätzliche fünf Jahre zu verlängern, beibehalten werden.

Die Koalition begründete ihre Ablehnung damit, dass bei einer generellen Verlängerung der Geltungsdauer auf der Basis zehn Jahre alter Prognosen für die Wirtschaftlichkeit und über die ökologischen Auswirkungen von Baumaßnahmen gehandelt würde. Außerdem stamme die derzeitige gesetzliche Regelung von der alten Bundesregierung, argumentierten die Parlamentarier.

Verfahren zu teuer

Die CDU/CSU betonte, dass in aller Regel nach fünf Jahren ein Verlängerungsantrag für Planfeststellungsbeschlüsse gestellt werde. Dieses Zwischenverfahren verursache erhebliche Kosten, ohne dass Bürger und Fachleute einbezogen würden. Im Gegensatz zum Bundesratsentwurf sprach sich die Fraktion deshalb dafür aus, die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen auf zehn Jahre ohne Verlängerungsoption festzulegen. Genauso wie die Union stimmte die FDP für den Entwurf der Länderkammer. Der Hintergrund der Bundesratsinitiative sei die schleppende Finanzierung von Baumaßnahmen. Die Fraktion sprach sich ebenfalls dafür aus, die Geltungsdauer auf zehn Jahre ohne Verlängerungsmöglichkeit festzulegen. Die PDS lehnte den Gesetzentwurf ab, da ansonsten ihrer Meinung nach Planfeststellungsbeschlüsse auf Vorrat getroffen würden. Die Länderkammer eröffne mit ihrer Initiative die Möglichkeit, Bauvorhaben für längere Zeit auf Eis zu legen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0112/0112060a
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