Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Home  |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ
Druckversion  |       
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2002 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt 03/2002 >
03/2002
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

INNENAUSSCHUSS BEFRAGTE EXPERTEN

Anhörung zur Waffengesetzgebung hat neue Fragen aufgeworfen

(in) Neue Fragen aufgeworfen hat eine öffentliche Anhörung von 15 Sachverständigen zum Entwurf der Bundesregierung für eine Änderung des Waffenrechts (14/7758) im Innenausschuss am 20. März. Danach ist gerade der Anteil legal erworbener oder geführter Waffen, die der Gesetzgeber neu regeln will, im Hinblick auf eine Bedrohung der inneren Sicherheit "denkbar gering", erklärte der Experte des Bundeskriminalamtes (BKA), Leo Schuster.

Nach der polizeilichen Kriminalstatistik betrage der Anteil gemeldeter "legaler" Waffen bei Straftaten nach dem Strafgesetzbuch rund 3,4 Prozent. Auf eine Frage der Bündnisgrünen sagte Schuster, 1.043 von 1.744 Schusswaffen, die im letzten Jahr zu Straftaten benutzt und sichergestellt wurden, seien Gas- oder Reizstoffwaffen gewesen.

Auch Wolfgang Dicke von der Gewerkschaft der Polizei bestätigte einen Anteil der Gaspistolen als Tatwaffe von 55 Prozent im Alltag.

Geringer Anteil "legaler Waffen" an Straftaten

"Überhaupt nicht das Problem" ist deshalb für Dicke, aber auch für Constantin Freiherr Heereman vom Deut- schen Jagdschutzverband oder für Joachim Streitberger vom Forum Waffenrecht der registrierte private Waffenbesitz.

Nahezu durchgängig begrüßt hatten die Experten die Initiative, nach 30 Jahren das 1972 als Folge der RAF-Bedrohung geänderte Waffenrecht zu strukturieren, übersichtlicher und zeitgemäßer zu gestalten. Trotz mangelnder Transparenz und erhöhten Verwaltungs- und Kostenaufwands sei eine neue gesetzliche Regelung aber nur "hinnehmbar", wenn die Änderungen auf Grund der Verhandlungen des Bundesinnenministeriums mit Ländern und Verbänden in den Gesetzentwurf einfließen würden.

Die Gefährlichkeit von Schreckschusswaffen allein durch den hohen Gasdruckausstoß im Nahbereich stellte Professor Markus Rothschild, Rechtsmediziner an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main, durch Aufnahmen von vier tödlichen Verletzungen dar. Dabei verursache der extrem hohe Gasdruck im Körper eine einem normalen Einschussloch sehr ähnliche Verletzung, während er im Inneren des Körpers das Gewebe ballonartig aufreiße und zum Verbluten führe. In einem gezeigten Fall wurde der entstehende Gasdruck mit glattem Durchschlagen einer Rippe veranschaulicht.

Ein Schreckschusswaffenverbot hält Rothschild für wenig geeignet. Wenn überhaupt, so müsse man den Erwerb und die Nutzung denen der scharfen Waffen gleichstellen.

Professor Franz Császár vom Institut für Strafrecht und Kriminologie in Wien erläuterte, Österreich habe 30 Jahre lang ein bemerkenswert großzügiges Waffenrecht ohne jede inhaltliche Begründung und ohne Registrierung gehabt, ohne signifikante Auswirkungen auf die Benutzung von Waffen bei Straftaten.

Einfluss der Registrierung nicht erkennbar

Während der Waffenerwerb in Österreich von 1982 bis 1998 zum EU-Beitritt Österreichs um 90 Prozent gestiegen sei, sei die Zahl der Straftaten mit Schusswaffen um 40 Prozent gesunken. Insgesamt liege der Schusswaffenmissbrauch in Österreich bei vier Prozent, während England mit einem verschärften Waffenrecht ansteigenden Missbrauch registriere.

Fragwürdig werde es, wenn das Bild vom Staatsbürger vom Misstrauen des Staates gegenüber dem von ihm überprüften legalen Waffenbesitzer geprägt sei. Auch rechtspolitisch werfe der Entwurf neue Fragen auf, erklärte Friedrich Gepperth vom Bund deutscher Sportschützen und Sprecher auch für die Polizei- und Militärschützen.

Betretungsrecht der Polizei bei Gefahr im Verzug

So sei von den Verbänden hingenommen worden, dass der Polizei ein Betretungsrecht der Wohnung eines legalen Waffenbesitzers zur Kontrolle seines Waffenbestandes bei Gefahr im Verzuge möglich sein solle, das Betreten der Wohnung eines stadtbekannten Kriminellen jedoch nur auf richterlichen Beschluss möglich sei.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0203/0203033a
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion