Details im Bundestag
Fluchtwege
Der Gesetzgeber fordert, dass öffentliche Gebäude
jederzeit und ohne Hilfsmittel verlassen werden können. Er
sagt nichts über die Gründe, die zur Flucht führen
mögen: Liebeskummer, Rauchentwicklung, Ärger mit dem
Chef. Wo hört die private Katastrophe auf und beginnt die
öffentliche? Der Forderung des Gesetzgebers muss der Betreiber
öffentlicher Gebäude mit Fluchtwegen und
Notausgängen gerecht werden. Sie müssen da sein, sollten
im besten Fall aber den Gesamteindruck nicht stören. Ein
schönes Gebäude muss schön bleiben können.
Geht das? Und können trotzdem alle Anforderungen
erfüllt, kann jede Vorgabe eingelöst werden?
Fluchtwege und Notausgänge müssen frei von
Hindernissen bleiben und auf kurzem Weg ins Freie führen.
Türen von Notausgängen müssen sich nach außen
öffnen und dürfen nicht verschlossen werden.
Schlüsselkästen sind verboten, Schiebe-und Drehtüren
nicht gestattet. Fluchtwege und Notausgänge sind nach der
Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat an
geeigneter Stelle angebracht und dauerhaft zu sein. Fluchtwege
brauchen Sicherheitsbeleuchtung. Treppenhäuser sind in der
Regel in feuerbeständiger Bauweise zu errichten.
Der Zielkonflikt heißt, schreiben die Firmen für
Sicherheitstechnik, Fluchtweg kontra Zutrittskontrolle. Bei ihnen
wird der Zielkonflikt zur Auftragslage. Beim Architekten bleibt es
ein Zielkonflikt.
Text: Kathrin Gerlof
Fotos: Studio Kohlmeier