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Haushaltsplan

Die Aufstellungsphase des Haushaltsplans wird durch das jährliche Rundschreiben des Bundesfinanzministers eingeleitet, mit dem er von den obersten Bundesbehörden die Voranschläge anfordert. Sie bilden die Grundlage für den Haushaltsplanentwurf und die damit verbundenen Abstimmungen durch den Bundesfinanzminister. Der Entwurf des Haushaltsplans wird zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes von der Bundesregierung beraten und beschlossen. Die Bundesregierung leitet den Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme und dem Bundestag zur Beratung zu. Die Beratung im Bundestag umfasst insgesamt drei Lesungen. Nach der ersten Lesung lässt der Bundestag die Einzelheiten der Gesetzesvorlage durch seinen Haushaltsausschuss prüfen. Nach der Beschlussfassung des Bundestages erhält der Bundesrat im zweiten Durchgang Gelegenheit, den Vermittlungsausschuss anzurufen oder Einspruch einzulegen; seine Zustimmung zu dem Gesetzentwurf ist nicht erforderlich. Nach dem Abschluss des Verfahrens wird das Haushaltsgesetz mit dem Gesamtplan vom Bundesfinanzminister und vom Bundeskanzler gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet.

Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999

Quelle: http://www.bundestag.de/interakt/glossar/181510a
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