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Investitionen

Der Bund kann Investitionen tätigen. Das sind Ausgaben für Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen, für den Erwerb von beweglichen Sachen und Grundstücken sowie von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, zur Aufnahme von Darlehen und für die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen. Hierbei handelt es sich um öffentliche Ausgaben, die geeignet sind, Produktionsmittel der Volkswirtschaft zu erhalten oder zu verbessern. Nach der Verfassung darf der Bund nicht mehr Kredite aufnehmen, als die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen darstellen. Ausnahmen sollen nur zulässig sein zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.

Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999

Quelle: http://www.bundestag.de/interakt/glossar/181514
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