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Wahlausschuss

Die Richterinnen und Richter jedes Senats des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden vom Wahlausschuss gewählt, der aus zwölf Abgeordneten besteht. Diese Abgeordneten werden nach den Regeln der Verhältniswahl in den Ausschuss gewählt. Zur Wahl einer Richterin oder eines Richters ist die Zweidrittelmehrheit des Wahlausschusses erforderlich.

Quelle: Parlamentsdeutsch, Erläuterungen zu parlamentarischen Begriffen - 2003

Quelle: http://www.bundestag.de/interakt/glossar/181815
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