Barbara Wittig
Mitglied des Deutschen Bundestages
SPD
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(Juli 2004)

Häufig gestellte Fragen zu Hartz IV: Was Sie über die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende wissen sollten:

Grundsätze

1. Warum werden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengelegt?

Heute gibt es zwei unterschiedliche Leistungssysteme und entsprechend unterschiedliche Betreuungssysteme für langzeitarbeitslose Menschen. Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe sind beide steuerfinanziert, ihr Bezug ist abhängig von der Bedürftigkeit des Einzelnen. Dennoch gibt es Unterschiede. Zum Beispiel hatten arbeitslose und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger bisher kaum die Möglichkeit, an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der Arbeitsagenturen teilzunehmen. Andererseits gibt es über 140.000 Arbeitslosenhilfeempfänger, die ergänzende Sozialhilfe beziehen, weil ihre Leistung unterhalb der Bedürftigkeitsgrenze der Sozialhilfe liegt. Durch die Doppelexistenz der beiden Leistungssysteme haben sich vielfach Doppelzuständigkeiten von Arbeitsämtern und Sozialämtern für den gleichen Personenkreis entwickelt, die eine Wiedereingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt eher behindert haben.

Wir wollen dieses ineffiziente Nebeneinander zweier Leistungen und zweier Systeme beenden. Wir wollen Hilfe aus einer Hand bieten. Im Vordergrund steht die Vermittlung in Arbeit.

2. Was sind die Ziele von Hartz IV?

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) führen wir für erwerbsfähige Menschen, die bisher Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bezogen haben, eine einheitliche Grundsicherung für Arbeitsuchende ein. Die Leistungen der Grundsicherung werden in einem neuen Sozialgesetzbuch II (SGB II) zusammen gefasst.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Eingliederungsleistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit und sichert den Lebensunterhalt.

Unser Ziel heißt:

- schnelle und passgenaue Vermittlung in Arbeit oder Qualifikation.

- Einheitlicher Zugang zu Beratung, Vermittlung und Förderleistungen

- Vorrang der Eingliederungsleistung vor der Transferleistung

Eine wesentliche Voraussetzung für gute Betreuung ist mehr Personal. Bislang war im Durchschnitt ein Vermittler für 360 Arbeitslose zuständig. Bis vor Kurzem war das Verhältnis sogar noch 1: 700. Individuelle Betreuung ist so kaum möglich. Deshalb streben wir mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ein Verhältnis von 1:75 an.

Die Vermittlung in den Arbeitsmarkt

3. Was wird getan, damit ich wieder einen Job bekomme?

Die Vermittlung in Arbeit und die Qualifizierung der Arbeitslosen sind die zentralen Ziele von Hartz IV. Künftig wird nicht mehr unterschieden, ob ein erwerbsfähiger Arbeitsloser Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bekommt. Künftig gibt es Förderung und Hilfe aus einer Hand. Dazu werden bundesweit Job-Center eingerichtet. Alle erwerbsfähigen Arbeitslosen haben dann die gleichen Ansprüche auf Förderung, egal, ob sie vorher Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bezogen haben. Ihnen stehen alle Arbeitsförderungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsrecht zur Verfügung, also insbesondere die Vermittlungsbemühungen der Job-Center, Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Darüber hinaus gibt es je nach Bedarf zusätzliche Leistungen: Unterstützung bei der Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auch einer selbständigen Tätigkeit, kann zusätzlich zum Arbeitslosengeld II ein Einstiegsgeld gewährt werden.

Erwerbsfähige arbeitslose Jugendliche unter 25 Jahren sollen unverzüglich mit der Antragstellung eine Vermittlung in Arbeit, Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit erhalten.

Die Arbeitsagenturen sollen mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Darin wird insbesondere geregelt, welche Leistungen der Arbeitslose zur Eingliederung in Arbeit erhält.

Die Arbeitsagenturen werden wesentlich mehr Personal für die Vermittlung und Betreuung der Arbeitslosen einsetzen. Das Ziel, ein Betreuungsverhältnis von einem Vermittler auf 75 Arbeitslose zu erreichen, um individuelle Betreuung zu gewährleisten, wird schrittweise umgesetzt.

Leistungsbereich - Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

4. Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und unter 65 Jahren. Anspruchsberechtigt sind auch die Angehörigen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

5. Was bedeutet erwerbsfähig?

Erwerbsfähig sind alle Personen, die unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Wem eine Erwerbstätigkeit nur vorübergehend nicht zuzumuten ist, z. B. wegen Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, gilt ebenfalls als erwerbsfähig und ist anspruchsberechtigt. Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung gegenwärtig oder auf Dauer außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für diesen Personenkreis gibt es im Bedarfsfall weiter die Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt (Sozialhilfe), die im neuen Sozialgesetzbuch XII geregelt ist.

6. Wer ist hilfebedürftig?

Hilfebedürftig ist, wer seinen eigenen Bedarf und den Bedarf seiner Angehörigen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, nicht mit eigenen Mitteln und Kräften decken kann.

7. Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:

  • die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
  • die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
  • die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
  • der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
  • die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Einkommen und Vermögen von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft sind bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen (siehe Fragen 9 und 10). Leben Hilfebedürftige mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Haushaltsgemeinschaft, so geht die Arbeitsagentur davon aus, dass diese die notwendigen Leistungen für den Hilfebedürftigen aufbringen. Das Gegenteil kann aber nachgewiesen werden.

8. Wie hoch ist das Arbeitslosengeld II?

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten künftig das Arbeitslosengeld II. Das Arbeitslosengeld II wird weitgehend pauschaliert ausgezahlt und orientiert sich am Niveau der bisherigen Sozialhilfe. Hinzu kommen die Sozialversicherungsbeiträge. Berücksichtigt wird die ganze Bedarfsgemeinschaft, d.h. alle, die in einem Haushalt zusammen leben und wirtschaften.

Die Regelleistung beträgt in Westdeutschland (einschließlich Berlin-Ost) 345 Euro und in Ostdeutschland 331 €. Haben zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, so bekommen beide jeweils 90 Prozent der Regelleistung (in der bisherigen Sozialhilfe bekam der Haushaltsvorstand 100% und der Partner 80%). Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten 80 Prozent der Regelleistung (276 € West/265 € Ost). Außerdem werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen.

Die Höhe der Regelleistung wird jährlich zum 1. Juli entsprechend der Rentenanpassung angepasst.

9. Muss ich künftig mit 345/331 € im Monat auskommen?

Nein, es werden die Kosten für Unterkunft und Heizung ebenfalls bezahlt, sofern sie angemessen sind.

Außerdem werden zum Beispiel für Schwangere, Alleinerziehende oder Behinderte Mehrbedarfszuschläge gezahlt.

10. Fällt man künftig nach einem Jahr Arbeitslosengeld auf Sozialhilfeniveau?

Nein, wer arbeitslos ist und Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung hat, erhält nach Ende des Arbeitslosengeldbezugs künftig einen befristeten Zuschlag auf das Arbeitslosengeld II. Dieser Zuschlag federt vor allem bei denjenigen, die ein vergleichsweise hohes Arbeitslosengeld erhalten, den Übergang in die niedrigere Leistung ab. Da das Arbeitslosengeld II keine Versicherungsleistung ist, sondern eine steuerfinanzierte Leistung (wie auch heute die Arbeitslosenhilfe), muss der Zuschlag jedoch befristet sein.

Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen Arbeitslosengeld und Wohngeld und dem dann zu zahlenden Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld an die Bedarfsgemeinschaft.

Der Zuschlag ist auf zwei Jahre begrenzt und beträgt monatlich höchstens 160 € für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, bei Partnern höchstens 320 € und für minderjährige Kinder des Zuschlagsberechtigten höchstens 60 € pro Kind. Nach einem Jahr wird der Zuschlag halbiert.

Die Zuschlagsregelung beginnt sofort mit Inkrafttreten von Hartz IV. Wer also beispielsweise bis Ende 2003 Arbeitslosengeld bezogen hat und in diesem Jahr Arbeitslosenhilfe, erhält ab 1.01.2005 noch für ein Jahr den halbierten Zuschlag auf das Arbeitslosengeld II.

Aber auch nach Ende des befristeten Zuschlags ist das Arbeitslosengeld II nicht mit der heutigen Sozialhilfe zu vergleichen. Denn es werden beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und die Freibeträge bei der Anrechnung von Vermögen und bei Erwerbstätigkeit sind deutlich höher als im Sozialhilferecht.

11. Was ist Sozialgeld ?

Nicht erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld. Es handelt sich vor allem um Kinder, die mit dem/der Leistungsempfänger/in im gemeinsamen Haushalt leben. Das Sozialgeld orientiert sich an den Regelsätzen des Arbeitslosengeldes II.

Bis zum 14. Lebensjahr beträgt das Sozialgeld 60 Prozent der Regelleistung Arbeitslosengeld II, ab dem 15. Lebensjahr 80 Prozent (vgl. Tabelle Frage 7).

12. Muss ich zuerst alles Vermögen aufbrauchen, bevor ich Arbeitslosengeld II bekomme?

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind steuerfinanzierte Leistungen und bedarfsabhängig. Sie werden nur gezahlt, wenn der Lebensunterhalt nicht aus anderen Mitteln bestritten werden kann. Deshalb mindert vorhandenes Vermögen oder Einkommen die Geldleistungen der Arbeitsagentur. Dies bedeutet aber nicht, dass sämtliches Vermögen zunächst verbraucht werden muss, bevor Arbeitslosengeld II gewährt wird. Im Gesetz sind Freibeträge vorgesehen, die vom Vermögen abgesetzt werden können, also unberücksichtigt bleiben.

Vom Vermögen sind abzusetzen:

  • ein Grundfreibetrag von 200 € pro Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 € und höchstens jeweils 13.000 €.
  • ein weiterer Freibetrag von 200 € pro Lebensjahr für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner für Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen und nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand angetastet werden können. Das muss vertraglich festgelegt sein. Auch dieser Altersvorsorgefreibetrag ist auf jeweils 13.000 € begrenzt.
  • geförderte Altersvorsorgeaufwendungen (Riester-Verträge)
  • ein weiterer Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Ebenfalls nicht als Vermögen berücksichtigt wird:
  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
  • angemessenes selbst genutztes Wohneigentum und
  • Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre oder eine besondere Härte darstellen würde.
Für Antragsteller und Partner bis Jahrgang 1947 gilt noch eine Übergangsregelung, wonach unabhängig von der Anlageform 520€ pro Lebensjahr anrechnungsfrei bleiben.

Diese Regelungen sind nicht neu, sondern gelten auch bereits in der heutigen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Gegenüber bisherigem Sozialhilferecht bedeuten die neuen Freibeträge eine deutliche Verbesserung und der zusätzliche Altersvorsorgefreibetrag ist auch eine Verbesserung gegenüber den bestehenden Regelungen der Arbeitslosenhilfe-Verordnung.

13. Was bedeutet „angemessen“?

Was eine angemessene Wohnung, angemessenes Wohneigentum oder ein angemessenes KFZ ist, wird in der Verantwortung der Arbeitsagenturen oder der Kommunen vor Ort liegen. Beide können auf die bestehende Verwaltungspraxis zurückgreifen. Der Gesetzgeber hat hier keinen festen Größen vorgeschrieben.

14. Muss ich meine Lebensversicherung verkaufen, bevor ich Arbeitslosengeld II erhalte?

Auch bisher hat das Arbeitsamt schon bei der Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe nach eventuellen Lebensversicherungen und deren Rückkaufswert gefragt. Entscheidend ist derzeit bei der Frage, ob eine Lebensversicherung verkauft werden muss oder nicht, ob eine Verwertung, also der Verkauf, offensichtlich unwirtschaftlich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Rückkaufswert der Versicherung mehr als zehn Prozent unter der Summe der eingezahlten Versicherungsbeiträge liegt.

Mit Hartz IV wird ab 1.01.2005 bei der Vermögensanrechnung ein zusätzlicher Freibetrag eingeführt (vgl. Frage 11). Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, also z. B. kapitalbildende Lebensversicherungen, bleiben bis zu einem weiteren Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr und Partner, höchstens aber 13.000/26.000 Euro, von einer Anrechnung ausgenommen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ansprüche nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können. Das bedeutet, dass für Verträge, die vor dem maßgeblichen Renteneintrittsalter zur Auszahlung gelangen würden, durch vertragliche Vereinbarung eine vorherige Verwertung ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen sein muss. Im übrigen bleibt es dabei, dass Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, nicht als Vermögen berücksichtigt werden.

15. Wird das Einkommen meines Partners angerechnet?

Ja, auch hier gilt, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind steuerfinanzierte Leistungen, die erst gezahlt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht auf andere Weise bestritten werden kann. Insofern wird eigenes Einkommen und das Einkommen des Partners bei der Bedarfsermittlung vollständig berücksichtigt.

Die Einkommensanrechnung orientiert sich im wesentlichen am bisherigen Sozialhilferecht. Dabei ist von Erwerbseinkommen abzusetzen, die entrichteten Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu Versicherungen und geförderte Altersvorsorgebeiträge. Von dem so ermittelten bereinigten monatlichen Einkommen können zusätzlich abgesetzt werden:

15% bei einem Bruttolohn bis 400 €, zusätzlich 30 % für den Teil des Betrags zwischen 400 und 900 € und zusätzlich 15 % den Betrag zwischen 900 und 1.500 €. Das Rest-Nettoeinkommen wird mit dem Bedarf verrechnet.

16. Wird Kindergeld als Einkommen angerechnet?

Kindergeld wird als Einkommen des Kindes angerechnet. Da das Sozialgeld aber immer höher ist als das Kindergeld (für unter 14-jährige 60% der Regelleistung, also derzeit 207 €), ergibt sich daraus aber eine Verbesserung gegenüber der heutigen Arbeitslosenhilfe.

17. Sind Eltern und Kinder gegenseitig unterhaltspflichtig?

Nein, im Gesetz ist eindeutig klargestellt, dass Eltern und volljährige Kinder nicht gegenseitig unterhaltspflichtig sind, sofern sie nicht in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Eine ausnahme besteht für unter 25jährige, die noch in der Ausbildung sind.

18. Darf ich hinzuverdienen, wenn ich Arbeitslosengeld II bekomme?

Ja, es darf hinzuverdient werden. Um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu fördern, wurden die Freibeträge, die nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, gegenüber heutigem Recht deutlich erhöht. Anrechnungsfrei bleiben 15% bei einem Bruttolohn bis 400 €, zusätzlich 30 % des Betrags zwischen 400 und 900 € und zusätzlich 15 % des Betrags zwischen 900 und 1.500 €.

Umgekehrt können Erwerbstätige mit sehr geringem Einkommen ergänzendes Arbeitslosengeld II beantragen. Denn im Gesetz steht nicht, dass nur Arbeitslose hilfebedürftig sind, sondern alle Erwerbsfähigen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

19. Bin ich sozialversichert?

Ja, für erwerbsfähige Bezieher von Arbeitslosengeld II werden Beiträge in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Dies ist für bisherige Sozialhilfeempfänger eine deutliche Verbesserung. Nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft sind über die Familienversicherung kranken- und pflegeversichert.

20. Wann tritt das neue Recht in Kraft?

Alle wesentlichen Bestimmungen zum Leistungsrecht, also insbesondere die Regelungen zum Arbeitslosengeld II treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

21. Mein Arbeitslosenhilfeanspruch endet vor Ablauf dieses Jahres. Muss ich noch einen neuen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen?

Nein, die Zahlung der Arbeitslosenhilfe wird von der Arbeitsagentur automatisch bis Ende 2004 verlängert. Ab 1.01.2005 tritt dann das neue Recht in Kraft.

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