(Juli
2004)
Häufig
gestellte Fragen zu Hartz IV: Was Sie über die neue
Grundsicherung für Arbeitsuchende wissen
sollten:
Grundsätze
1. Warum
werden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengelegt?
Heute gibt es
zwei unterschiedliche Leistungssysteme und entsprechend
unterschiedliche Betreuungssysteme für langzeitarbeitslose
Menschen. Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe sind beide
steuerfinanziert, ihr Bezug ist abhängig von der
Bedürftigkeit des Einzelnen. Dennoch gibt es Unterschiede. Zum
Beispiel hatten arbeitslose und erwerbsfähige
Sozialhilfeempfänger bisher kaum die Möglichkeit, an
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der Arbeitsagenturen
teilzunehmen. Andererseits gibt es über 140.000
Arbeitslosenhilfeempfänger, die ergänzende Sozialhilfe
beziehen, weil ihre Leistung unterhalb der
Bedürftigkeitsgrenze der Sozialhilfe liegt. Durch die
Doppelexistenz der beiden Leistungssysteme haben sich vielfach
Doppelzuständigkeiten von Arbeitsämtern und
Sozialämtern für den gleichen Personenkreis entwickelt,
die eine Wiedereingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt
eher behindert haben.
Wir wollen
dieses ineffiziente Nebeneinander zweier Leistungen und zweier
Systeme beenden. Wir wollen Hilfe aus einer Hand bieten. Im
Vordergrund steht die Vermittlung in Arbeit.
2. Was sind
die Ziele von Hartz IV?
Mit dem
Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(Hartz IV) führen wir für erwerbsfähige Menschen,
die bisher Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bezogen haben, eine
einheitliche Grundsicherung für Arbeitsuchende ein. Die
Leistungen der Grundsicherung werden in einem neuen
Sozialgesetzbuch II (SGB II) zusammen gefasst.
Die
Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst
Eingliederungsleistungen zur Beendigung oder Verringerung der
Hilfebedürftigkeit und sichert den Lebensunterhalt.
Unser Ziel
heißt:
- schnelle und
passgenaue Vermittlung in Arbeit oder Qualifikation.
-
Einheitlicher Zugang zu Beratung, Vermittlung und
Förderleistungen
- Vorrang der
Eingliederungsleistung vor der Transferleistung
Eine
wesentliche Voraussetzung für gute Betreuung ist mehr
Personal. Bislang war im Durchschnitt ein Vermittler für 360
Arbeitslose zuständig. Bis vor Kurzem war das Verhältnis
sogar noch 1: 700. Individuelle Betreuung ist so kaum möglich.
Deshalb streben wir mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe
und Sozialhilfe ein Verhältnis von 1:75 an.
Die
Vermittlung in den Arbeitsmarkt
3. Was wird
getan, damit ich wieder einen Job bekomme?
Die
Vermittlung in Arbeit und die Qualifizierung der Arbeitslosen sind
die zentralen Ziele von Hartz IV. Künftig wird nicht mehr
unterschieden, ob ein erwerbsfähiger Arbeitsloser
Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bekommt. Künftig gibt es
Förderung und Hilfe aus einer Hand. Dazu werden bundesweit
Job-Center eingerichtet. Alle erwerbsfähigen Arbeitslosen
haben dann die gleichen Ansprüche auf Förderung, egal, ob
sie vorher Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bezogen haben. Ihnen
stehen alle Arbeitsförderungsmaßnahmen nach dem
Arbeitsförderungsrecht zur Verfügung, also insbesondere
die Vermittlungsbemühungen der Job-Center,
Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Darüber hinaus
gibt es je nach Bedarf zusätzliche Leistungen:
Unterstützung bei der Kinderbetreuung, Schuldnerberatung,
psychosoziale Betreuung. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
auch einer selbständigen Tätigkeit, kann zusätzlich
zum Arbeitslosengeld II ein Einstiegsgeld gewährt
werden.
Erwerbsfähige arbeitslose Jugendliche unter 25 Jahren
sollen unverzüglich mit der Antragstellung eine Vermittlung in
Arbeit, Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit
erhalten.
Die
Arbeitsagenturen sollen mit jedem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung
abschließen. Darin wird insbesondere geregelt, welche
Leistungen der Arbeitslose zur Eingliederung in Arbeit
erhält.
Die
Arbeitsagenturen werden wesentlich mehr Personal für die
Vermittlung und Betreuung der Arbeitslosen einsetzen. Das Ziel, ein
Betreuungsverhältnis von einem Vermittler auf 75 Arbeitslose
zu erreichen, um individuelle Betreuung zu gewährleisten, wird
schrittweise umgesetzt.
Leistungsbereich - Arbeitslosengeld II und
Sozialgeld
4. Wer ist
anspruchsberechtigt?
Anspruch auf
die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben
alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und
unter 65 Jahren. Anspruchsberechtigt sind auch die
Angehörigen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer
Bedarfsgemeinschaft leben.
5. Was
bedeutet erwerbsfähig?
Erwerbsfähig sind alle Personen, die unter den
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden
täglich erwerbstätig sein können. Wem eine
Erwerbstätigkeit nur vorübergehend nicht zuzumuten ist,
z. B. wegen Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, gilt
ebenfalls als erwerbsfähig und ist anspruchsberechtigt. Nicht
erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung
gegenwärtig oder auf Dauer außerstande ist, mindestens
drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für
diesen Personenkreis gibt es im Bedarfsfall weiter die Hilfe zum
laufenden Lebensunterhalt (Sozialhilfe), die im neuen
Sozialgesetzbuch XII geregelt ist.
6. Wer ist
hilfebedürftig?
Hilfebedürftig ist, wer seinen eigenen Bedarf und den
Bedarf seiner Angehörigen, die mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, nicht mit eigenen Mitteln und
Kräften decken kann.
7. Was ist
eine Bedarfsgemeinschaft?
Zu einer
Bedarfsgemeinschaft gehören:
- die
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- die im
Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil
eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen
Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses
Elternteils,
- der nicht
dauernd getrennt lebende Ehegatte,
- die Person,
die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft
lebt,
- der nicht
dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
- die dem
Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten
Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines
Partners, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten
können.
Einkommen und
Vermögen von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft sind bei
der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen
(siehe Fragen 9 und 10). Leben Hilfebedürftige mit Verwandten
oder Verschwägerten in einer Haushaltsgemeinschaft, so geht
die Arbeitsagentur davon aus, dass diese die notwendigen Leistungen
für den Hilfebedürftigen aufbringen. Das Gegenteil kann
aber nachgewiesen werden.
8. Wie hoch
ist das Arbeitslosengeld II?
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten künftig
das Arbeitslosengeld II. Das Arbeitslosengeld II wird weitgehend
pauschaliert ausgezahlt und orientiert sich am Niveau der
bisherigen Sozialhilfe. Hinzu kommen die
Sozialversicherungsbeiträge. Berücksichtigt wird die
ganze Bedarfsgemeinschaft, d.h. alle, die in einem Haushalt
zusammen leben und wirtschaften.
Die
Regelleistung beträgt in Westdeutschland (einschließlich
Berlin-Ost) 345 Euro und in Ostdeutschland 331 €. Haben zwei
Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr
vollendet, so bekommen beide jeweils 90 Prozent der Regelleistung
(in der bisherigen Sozialhilfe bekam der Haushaltsvorstand 100% und
der Partner 80%). Sonstige erwerbsfähige Angehörige der
Bedarfsgemeinschaft erhalten 80 Prozent der Regelleistung (276
€ West/265 € Ost). Außerdem werden die Kosten
für Unterkunft und Heizung übernommen.
Die Höhe
der Regelleistung wird jährlich zum 1. Juli entsprechend der
Rentenanpassung angepasst.
9. Muss ich
künftig mit 345/331 € im Monat auskommen?
Nein, es
werden die Kosten für Unterkunft und Heizung ebenfalls
bezahlt, sofern sie angemessen sind.
Außerdem
werden zum Beispiel für Schwangere, Alleinerziehende oder
Behinderte Mehrbedarfszuschläge gezahlt.
10.
Fällt man künftig nach einem Jahr Arbeitslosengeld auf
Sozialhilfeniveau?
Nein, wer
arbeitslos ist und Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der
Arbeitslosenversicherung hat, erhält nach Ende des
Arbeitslosengeldbezugs künftig einen befristeten Zuschlag auf
das Arbeitslosengeld II. Dieser Zuschlag federt vor allem bei
denjenigen, die ein vergleichsweise hohes Arbeitslosengeld
erhalten, den Übergang in die niedrigere Leistung ab. Da das
Arbeitslosengeld II keine Versicherungsleistung ist, sondern eine
steuerfinanzierte Leistung (wie auch heute die Arbeitslosenhilfe),
muss der Zuschlag jedoch befristet sein.
Der Zuschlag
beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen
Arbeitslosengeld und Wohngeld und dem dann zu zahlenden
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld an die
Bedarfsgemeinschaft.
Der Zuschlag
ist auf zwei Jahre begrenzt und beträgt monatlich
höchstens 160 € für den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, bei Partnern höchstens 320 € und
für minderjährige Kinder des Zuschlagsberechtigten
höchstens 60 € pro Kind. Nach einem Jahr wird der
Zuschlag halbiert.
Die
Zuschlagsregelung beginnt sofort mit Inkrafttreten von Hartz IV.
Wer also beispielsweise bis Ende 2003 Arbeitslosengeld bezogen hat
und in diesem Jahr Arbeitslosenhilfe, erhält ab 1.01.2005 noch
für ein Jahr den halbierten Zuschlag auf das Arbeitslosengeld
II.
Aber auch nach
Ende des befristeten Zuschlags ist das Arbeitslosengeld II nicht
mit der heutigen Sozialhilfe zu vergleichen. Denn es werden
beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und die
Freibeträge bei der Anrechnung von Vermögen und bei
Erwerbstätigkeit sind deutlich höher als im
Sozialhilferecht.
11. Was ist
Sozialgeld ?
Nicht
erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft
erhalten Sozialgeld. Es handelt sich vor allem um Kinder, die mit
dem/der Leistungsempfänger/in im gemeinsamen Haushalt leben.
Das Sozialgeld orientiert sich an den Regelsätzen des
Arbeitslosengeldes II.
Bis zum 14.
Lebensjahr beträgt das Sozialgeld 60 Prozent der Regelleistung
Arbeitslosengeld II, ab dem 15. Lebensjahr 80 Prozent (vgl. Tabelle
Frage 7).
12. Muss ich
zuerst alles Vermögen aufbrauchen, bevor ich Arbeitslosengeld
II bekomme?
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind steuerfinanzierte
Leistungen und bedarfsabhängig. Sie werden nur gezahlt, wenn
der Lebensunterhalt nicht aus anderen Mitteln bestritten werden
kann. Deshalb mindert vorhandenes Vermögen oder Einkommen die
Geldleistungen der Arbeitsagentur. Dies bedeutet aber nicht, dass
sämtliches Vermögen zunächst verbraucht werden muss,
bevor Arbeitslosengeld II gewährt wird. Im Gesetz sind
Freibeträge vorgesehen, die vom Vermögen abgesetzt werden
können, also unberücksichtigt bleiben.
Vom
Vermögen sind abzusetzen:
- ein
Grundfreibetrag von 200 € pro Lebensjahr des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners,
mindestens aber jeweils 4.100 € und höchstens jeweils
13.000 €.
- ein weiterer
Freibetrag von 200 € pro Lebensjahr für den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner
für Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen und nicht
vor dem Eintritt in den Ruhestand angetastet werden können.
Das muss vertraglich festgelegt sein. Auch dieser
Altersvorsorgefreibetrag ist auf jeweils 13.000 €
begrenzt.
- geförderte Altersvorsorgeaufwendungen
(Riester-Verträge)
- ein weiterer
Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750
Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden
Hilfebedürftigen.
Ebenfalls nicht
als Vermögen berücksichtigt wird:
- angemessener
Hausrat,
- ein
angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der
Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen.
- angemessenes
selbst genutztes Wohneigentum und
- Sachen und
Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre
oder eine besondere Härte darstellen würde.
Für
Antragsteller und Partner bis Jahrgang 1947 gilt noch eine
Übergangsregelung, wonach unabhängig von der Anlageform
520€ pro Lebensjahr anrechnungsfrei bleiben.
Diese
Regelungen sind nicht neu, sondern gelten auch bereits in der
heutigen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Gegenüber
bisherigem Sozialhilferecht bedeuten die neuen Freibeträge
eine deutliche Verbesserung und der zusätzliche
Altersvorsorgefreibetrag ist auch eine Verbesserung gegenüber
den bestehenden Regelungen der
Arbeitslosenhilfe-Verordnung.
13. Was
bedeutet „angemessen“?
Was eine
angemessene Wohnung, angemessenes Wohneigentum oder ein
angemessenes KFZ ist, wird in der Verantwortung der
Arbeitsagenturen oder der Kommunen vor Ort liegen. Beide
können auf die bestehende Verwaltungspraxis
zurückgreifen. Der Gesetzgeber hat hier keinen festen
Größen vorgeschrieben.
14. Muss
ich meine Lebensversicherung verkaufen, bevor ich Arbeitslosengeld
II erhalte?
Auch bisher
hat das Arbeitsamt schon bei der Antragstellung auf
Arbeitslosenhilfe nach eventuellen Lebensversicherungen und deren
Rückkaufswert gefragt. Entscheidend ist derzeit bei der Frage,
ob eine Lebensversicherung verkauft werden muss oder nicht, ob eine
Verwertung, also der Verkauf, offensichtlich unwirtschaftlich ist.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Rückkaufswert der
Versicherung mehr als zehn Prozent unter der Summe der eingezahlten
Versicherungsbeiträge liegt.
Mit Hartz IV
wird ab 1.01.2005 bei der Vermögensanrechnung ein
zusätzlicher Freibetrag eingeführt (vgl. Frage 11).
Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, also z. B.
kapitalbildende Lebensversicherungen, bleiben bis zu einem weiteren
Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr und Partner, höchstens
aber 13.000/26.000 Euro, von einer Anrechnung ausgenommen.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Ansprüche nicht vor dem
Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können. Das
bedeutet, dass für Verträge, die vor dem
maßgeblichen Renteneintrittsalter zur Auszahlung gelangen
würden, durch vertragliche Vereinbarung eine vorherige
Verwertung ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen sein
muss. Im übrigen bleibt es dabei, dass Sachen und Rechte,
deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, nicht als
Vermögen berücksichtigt werden.
15. Wird
das Einkommen meines Partners angerechnet?
Ja, auch hier
gilt, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind steuerfinanzierte
Leistungen, die erst gezahlt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht
auf andere Weise bestritten werden kann. Insofern wird eigenes
Einkommen und das Einkommen des Partners bei der Bedarfsermittlung
vollständig berücksichtigt.
Die
Einkommensanrechnung orientiert sich im wesentlichen am bisherigen
Sozialhilferecht. Dabei ist von Erwerbseinkommen abzusetzen, die
entrichteten Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung,
Beiträge zu Versicherungen und geförderte
Altersvorsorgebeiträge. Von dem so ermittelten bereinigten
monatlichen Einkommen können zusätzlich abgesetzt
werden:
15% bei einem
Bruttolohn bis 400 €, zusätzlich 30 % für den Teil
des Betrags zwischen 400 und 900 € und zusätzlich 15 %
den Betrag zwischen 900 und 1.500 €. Das Rest-Nettoeinkommen
wird mit dem Bedarf verrechnet.
16. Wird
Kindergeld als Einkommen angerechnet?
Kindergeld
wird als Einkommen des Kindes angerechnet. Da das Sozialgeld aber
immer höher ist als das Kindergeld (für unter
14-jährige 60% der Regelleistung, also derzeit 207 €),
ergibt sich daraus aber eine Verbesserung gegenüber der
heutigen Arbeitslosenhilfe.
17. Sind
Eltern und Kinder gegenseitig unterhaltspflichtig?
Nein, im
Gesetz ist eindeutig klargestellt, dass Eltern und volljährige
Kinder nicht gegenseitig unterhaltspflichtig sind, sofern sie nicht
in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Eine ausnahme besteht
für unter 25jährige, die noch in der Ausbildung
sind.
18. Darf
ich hinzuverdienen, wenn ich Arbeitslosengeld II
bekomme?
Ja, es darf
hinzuverdient werden. Um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
zu fördern, wurden die Freibeträge, die nicht auf das
Arbeitslosengeld II angerechnet werden, gegenüber heutigem
Recht deutlich erhöht. Anrechnungsfrei bleiben 15% bei einem
Bruttolohn bis 400 €, zusätzlich 30 % des Betrags
zwischen 400 und 900 € und zusätzlich 15 % des Betrags
zwischen 900 und 1.500 €.
Umgekehrt
können Erwerbstätige mit sehr geringem Einkommen
ergänzendes Arbeitslosengeld II beantragen. Denn im Gesetz
steht nicht, dass nur Arbeitslose hilfebedürftig sind, sondern
alle Erwerbsfähigen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder
nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten
können.
19. Bin ich
sozialversichert?
Ja, für
erwerbsfähige Bezieher von Arbeitslosengeld II werden
Beiträge in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
gezahlt. Dies ist für bisherige Sozialhilfeempfänger eine
deutliche Verbesserung. Nicht erwerbsfähige Angehörige
der Bedarfsgemeinschaft sind über die Familienversicherung
kranken- und pflegeversichert.
20. Wann
tritt das neue Recht in Kraft?
Alle
wesentlichen Bestimmungen zum Leistungsrecht, also insbesondere die
Regelungen zum Arbeitslosengeld II treten am 1. Januar 2005 in
Kraft.
21. Mein
Arbeitslosenhilfeanspruch endet vor Ablauf dieses Jahres. Muss ich
noch einen neuen Antrag auf Arbeitslosenhilfe
stellen?
Nein, die
Zahlung der Arbeitslosenhilfe wird von der Arbeitsagentur
automatisch bis Ende 2004 verlängert. Ab 1.01.2005 tritt dann
das neue Recht in Kraft.
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