Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Home  |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ
Druckversion  |       
Startseite > PARLAMENT > Rückblick in die Geschichte > Parlamente - Streifzug durch die Geschichte >
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

1949 - Grundgesetz

In Erinnerung an die Schrecken der NS-Zeit legt der Parlamentarische Rat größten Wert auf die verfassungsrechtliche Verankerung der Grund- und Menschenrechte. Im Gegensatz zur Weimarer Verfassung (1919), in der die Grundrechte erst ab Artikel 109 aufgeführt sind, beginnt das Grundgesetz mit dem Bekenntnis zur Würde des Menschen (Artikel 1). So sind die Grundrechte in der Bundesrepublik die Basis, auf der der Staat aufgebaut ist. Dank der besonderen Leistung des Parlamentarischen Rats sind sie unmittelbar bindendes Recht, das von jedem Bürger vor Gericht einklagbar ist.

Hauptausschußsitzung unter dem Vorsitz von Carlo Schmid
Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates unter Leitung von Carlo Schmid
Bild: Bildarchiv Preussischer Kulturbesitz

Das Volk als Souverän ist nach dem Grundgesetz im Deutschen Bundestag repräsentativ vertreten.

Der Bundestag ist als oberstes Organ der Gesetzgebung der Mittelpunkt des politischen Lebens. Der Bundestag wählt den Bundeskanzler und kann diesen auf dem Wege des konstruktiven Mißtrauensvotums auch wieder stürzen.

Die Position des Bundeskanzlers wird nach zwei Seiten hin gesichert. Nach dem Grundgesetz ist er zum einen unabhängig vom Präsidenten. Zum anderen kann ihn das Parlament auch nur stürzen, wenn es sich mit dem konstruktiven Mißtrauensvotum auf einen Nachfolger einigt. Damit ist die Position des Regierungschefs gegenüber der Weimarer Verfassung deutlich gestärkt.

Die Mitglieder des Parlamentarischen Rats bemühen sich, auch andere Fehler der Weimarer Verfassung zu vermeiden. So wird auf die direkte Wahl des Staatsoberhauptes verzichtet. Entzogen wird ihm auch das Notverordnungsrecht. Die Position des Bundespräsidenten wird im wesentlichen auf rein repräsentative Aufgaben beschränkt.

Mit einer zweiten Kammer, dem Bundesrat, beteiligt der Parlamentarische Rat die Bundesländer an der Gesetzgebung und stärkt das föderale Prinzip.

Auch die Dritte Gewalt wird deutlich gestärkt. So werden dem Bundesverfassungsgericht der Auftrag und die Mittel gegeben, die Grundrechte zu schützen (Artikel 18). Im Gegensatz zur Weimarer Verfassung schafft der Parlamentarische Rat damit eine "wehrhafte" Verfassung, die Angriffen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung mit Entschlossenheit begegnet.

Nicht verständigen können sich die Mitglieder des Rats auf die verfassungsrechtliche Festlegung des Wahlsystems. Ein mit Mehrheit beschlossener Kompromiß scheitert am Widerstand der Militärgouverneure. Letztendlich verabschieden die Ministerpräsidenten das erste Wahlgesetz.

Insgesamt ist jedoch das vom Parlamentarischen Rat erarbeitete Grundgesetz eine historische Leistung. Die Verkündung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 wird daher für die Bundesrepublik Deutschland, zur glücklichen Geburtsstunde.

InfoPunkte: In unserem Online-Angebot finden Sie auch den gesamten Text des Grundgesetzes in der aktuellen Fassung.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/geschichte/parlhist/g1945_5
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion