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§ 24 Rechenschaftsbericht

(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Partei zu vermitteln.

(2) Die handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

(3) In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschrift beizufügen. Der Bundesverband hat diese Aufstellungen zur Ermittlung der jährlichen Gesamthöhe der Zuwendungen je Zuwender zusammenzufassen. Die Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.

(4) Die Einnahmerechnung umfasst:

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
  3. Spenden von natürlichen Personen,
  4. Spenden von juristischen Personen,
  5. Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen,
  6. Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
  7. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
  8. staatliche Mittel,
  9. sonstige Einnahmen,
  10. Zuschüsse von Gliederungen und
  11. Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 10.

(5) Die Ausgaberechnung umfasst:

  1. Personalausgaben,
  2. Sachausgaben
    1. des laufenden Geschäftsbetriebes,
    2. für allgemeine politische Arbeit,
    3. für Wahlkämpfe,
    4. für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen,
    5. sonstige Zinsen,
    6. sonstige Ausgaben,
  3. Zuschüsse an Gliederungen und
  4. Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 3.

(6) Die Vermögensbilanz umfasst:

  1. Besitzposten:
    1. Anlagevermögen:
      1. Sachanlagen:
        1. Haus- und Grundvermögen,
        2. Geschäftsstellenausstattung,
    2. Finanzanlagen:
      1. Beteiligungen an Unternehmen,
      2. sonstige Finanzanlagen;
Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/pg/pgp24
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