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§ 4 Beschlußfähigkeit des Wahlprüfungsausschusses

Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/wpg/wpgp04
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