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14. Wahlperiode
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Jahresbericht 1999 / 2

 

2. Anliegen der Bürger

2.8 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

2.8.1 Sozialordnung

Wie in den Vorjahren entfiel der überwiegende Teil der Eingaben zur Sozialversicherung auf den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.

In einer großen Zahl von Einzel-, Sammel- und Massenpetitionen wurden verschiedene rentenrechtliche Begrenzungsregelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für ehemalige Angehörige der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme kritisiert. Zum einen richteten sich die Eingaben gegen die Regelungen für die ehemaligen Angehörigen des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicher-heit/Am-tes für Nationale Sicherheit. Zum anderen kritisierten vorwiegend ehemalige Angehörige der Zusatz- und Sonderversorgungs-systeme der DDR oder deren Familien-angehörige verschiedene Begrenzungen, denen sie nach dem AAÜG unterliegen. Über die hierzu im ersten Halbjahr vorliegenden Eingaben beriet der Ausschuss Ende Juni und verfasste vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 zur Rentenüberleitung seine Beschlussempfehlungen, denen der Deutsche Bundestag noch vor der parlamentarischen Sommerpause folgte.

Verstärkt seit Beginn des vierten Quartals nach der parlamentarischen Sommerpause wandten sich erneut zahlreiche Petentinnen und Petenten mit Eingaben zu vorgenannten Themenkreisen an den Ausschuss. Gegenstand der Petitionen war vermehrt auch die Forderung nach einer zügigen Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie der Anpassung des garantierten Zahlbetrages für Bestandsrentner an die Lohn- und Einkommensentwicklung in den neuen Bundesländern. Wegen eines nach der parlamentarischen Sommerpause dem Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder zur Beratung überwiesenen, die Anliegen betreffenden Antrages hat der Petitionsausschuss zunächst eine Stellungnahme dieses Ausschusses eingeholt; zu einer Beratung der Eingaben im Petitionsausschuss ist es im Berichtszeitraum nicht mehr gekommen.

Einen weiteren Schwerpunkt der Eingaben aus den neuen Bundesländern stellte ähnlich wie in den Vorjahren die Kritik an der Überführung der Ansprüche der Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Post und im Gesundheitswesen der ehemaligen DDR in die gesetzliche Rentenversicherung dar. Beanstandet wurde unverändert vor allem, dass die besondere soziale Absicherung über einen erhöhten Steigerungssatz von 1,5 v.H. im Zuge der Rentenüberleitung nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus wurde in mehreren Eingaben die Zahlung einer Geschiedenen-Witwenrente an vor dem 1. Januar 1992 in der ehemaligen DDR geschiedene Frauen gefordert bzw. generelle Kritik hinsichtlich der rentenrechtlichen Situation in der ehemaligen DDR geschiedener Frauen geübt.

Eine nicht unerhebliche Zahl von Eingaben erreichte den Ausschuss aus Anlass aktueller Gesetzesvorhaben. So richteten sich viele Eingaben, vor allem von Bürgerinnen und Bürgern aus den neuen Bundesländern, gegen die von der Bundesregierung für die Jahre 2000 und 2001 geplante Aussetzung der lohnbezogenen Rentenanpassung. Auch galt eine nennenswerte Zahl von Einzel- und Massenpetitionen den Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sowie des Gesetzes zur Korrektur in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte. Beanstandet wurden insbesondere die Einführung der Sozialversicherungspflicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sowie die Regelungen zur Einbeziehung von Scheinselbständigen und arbeitnehmerähnlichen Selbständigen in die Sozialversicherung. Anknüpfend an die "Diskussion um das Sparpaket der Bundesregierung" ging dem Ausschuss des weiteren eine umfangreiche Unterschriftensammlung mit rentenrechtlichen und arbeitsmarktpolitischen Forderungen zu.

Neben diesen und anderen Eingaben mit gesetzgeberischen Anliegen wurde in mehr als 500 Petitionen Beschwerde über die Arbeitsweise der Rentenversicherungsträger und die Rentenberechnung im Einzelfall geführt.

2.8.1.1 Anrechnung von Renten auf die Altersversorgung von kommunalen Wahlbeamten in den neuen Bundesländern

Mehrere Bürgerinnen und Bürger aus den neuen Bundesländern beanstandeten, dass Zeiten als kommunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet bei der späteren Altersversorgung unberücksichtigt blieben.

Sie hätten als Wahlbeamte ihre Amtszeit während der ersten Kommunalwahlperiode in den neuen Bundesländern zurückgelegt und seien anschließend nicht wiedergewählt worden. Zwar werde dieser Situation durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages Rechnung getragen, auf diesen werde jedoch Einkommen angerechnet. Da das anzurechnende Einkommen auch Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung umfasse, werde bei entsprechender Rentenhöhe der Unterhaltsbeitrag nicht mehr ausgezahlt. Angesichts des Beitrages, den sie zum Aufbau einer funktionsfähigen Kommunalverwaltung in den neuen Bundesländern geleistet hätten, sei diese teilweise Vorenthaltung der Altersversorgung nicht gerechtfertigt.

Im Rahmen seiner Prüfung holte der Ausschuss Stellungnahmen BMI, des BMA sowie des BVA ein. Das BMI wies darauf hin, dass der nach der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV) zu gewährende Unterhaltsbeitrag die kommunalen Wahlbeamten im Beitrittsgebiet schon nach kurzer Amtszeit mit einer Versorgung auf Lebenszeit ausstatte. Da andere Erwerbstätige für eine vergleichbare Altersversorgung deutlich länger arbeiten müßten und zudem der Unterhaltsbeitrag den Lebensunterhalt des Beamten nur sichern solle, soweit er nicht anderweitig bestritten werden könne, sei die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt. Da der Unterhaltsbeitrag gegenüber den anderen Einkünften nachrangig sei, könne dem Anliegen nicht in der Beamtenversorgung, sondern allenfalls im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprochen werden.

Zu der Frage einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung berichtete das BVA, dass die BfA grundsätzlich bereit sei, Nachversicherungsbeiträge für die fragliche Zeit der Tätigkeit als kommunaler Wahlbeamter anzunehmen. In einem ersten Fall habe aber der zuständige Versorgungsträger es unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage abgelehnt, die Nachversicherungsbeiträge aufzubringen.

Mit dem Entwurf des Versorgungsreformgesetzes 1998 lagen neben weiteren Änderungen auch Korrekturen der BeamtVÜV dem Deutschen Bundestag zur parlamentarischen Beratung vor. Der Petitionsausschuss bat deshalb den für die Beratungen federführenden Innenausschuss um Stellungnahme nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, um sicherzustellen, dass die dem Petitionsausschuss vorliegenden Eingaben in das Gesetzgebungsverfahren des Fachausschusses einbezogen würden. Eine entsprechende Änderung der BeamtVÜV hat der Innenausschuss indessen nicht empfohlen.

Nach Auffassung des Petitionsausschusses hat der Verordnungsgeber mit der Sonderregelung der BeamtVÜV neben der Absicht, eine materielle Absicherung herzustellen, auch zum Ausdruck gebracht, dass sich die in der Aufbauphase der neuen Länder geleistete Tätigkeit für das Gemeinwohl in der Altersversorgung der Bürgermeister der "ersten Stunde" widerspiegeln solle. Da dies bei der derzeitigen Rechtsanwendung nicht der Fall sei, sprach sich der Petitionsausschuss für eine Änderung aus und regte insbesondere an, im Bereich der Nachversicherung nach Lösungen zu suchen, die eine Berücksichtigung der als Wahlbeamter zurückgelegten Zeit vorsehe.

Die Eingaben wurden dem BMA als Material überwiesen, um sie bei künftigen gesetzgeberischen Initiativen in die Überlegungen mit einzubeziehen, und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis gegeben, um auf das Anliegen besonders aufmerksam zu machen.

2.8.1.2 Begrenzungsregelungen für ehemalige Angehörige der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR

In unvermindert großer Zahl haben sich Petentinnen und Petenten an den Ausschuss gewandt und verschiedene rentenrechtliche Begrenzungsregelungen für ehemalige Angehörige der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR kritisiert.

Zum einen beanstandeten sie die Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), nach denen für Angehörige des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) und des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) nur 70. v.H. des jeweiligen Durchschnitts-entgelts in der DDR als rentenwirksamer Verdienst zugrundegelegt wird und der Höchstbetrag der Versichertenrente ab August 1991 auf 802 DM monatlich begrenzt wurde. Es handelte sich um 958 Einzel-, 201 Sammel- und 230 Massenpetitionen.

Zum anderen rügten Petenten, vorwiegend Angehörige der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR oder deren Familienangehörige, in 338 Einzelpetitionen, 91 Sammel- und 36 Massenpetitionen verschiedene rentenrechtliche Begrenzungsregelungen, denen sie nach dem AAÜG unterliegen. Beanstandet wurden insbesondere die Begrenzung des Zahlbetrages der Renten von Mitgliedern der sog. technischen und wissenschaftlichen Intelligenz auf 2.700 DM, die fehlende Rückwirkung der durch das AAÜG-ÄndG vorgenommenen Verbesserungen sowie die weitergeltende Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Einkommens auf die frühere Gehaltsstufe E 3. Eine weitere Beanstandung bezog sich auf die grundsätzliche Entscheidung der Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in die gesetzliche Rentenversicherung.

Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 sprach sich der Petitionsausschuss dafür aus, die Bundesregierung möge im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Umsetzung dieser höchstrichterlichen Entscheidungen sorgen. Er forderte, die Rentenversicherungsträger sollten aufgrund der Nichtigkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts die noch nicht bestandskräftigen Renten bzw. die bestandskräftigen Renten ab 28. April 1999 neu festsetzen. Außerdem möge der Gesetzgeber entscheiden, ob er es bei der Gesetzeslage, wie sie durch die Entscheidungen ausgebildet worden ist, belasse, oder ob er eine andere Regelung treffen und die Wirkung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide rückwirkend erstrecken wolle.

Auf die Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 1. Juli 1999 jeweils beschlossen, die Petitionen der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung - als Material zu überweisen, um so bei künftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit einzubeziehen. Den Fraktionen des Deutschen Bundestages wurden sie zur Kenntnis gegeben, weil sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erschienen.

2.8.2 Arbeitsverwaltung

Die leichte Entspannung auf dem Arbeitsmarkt war wohl mit ursächlich dafür, dass die Zahl der Eingaben von 1014 im Vorjahr auf 841 Petitionen im Berichtsjahr zurückging. Dennoch bleibt die Arbeitslosigkeit ein gesellschaftliches und politisches Problem, das Politik und Wirtschaft gleichermaßen fordert.

In zahlreichen Eingaben wurden Vorschläge zu der von der Bundesregierung bereits mehrfach angekündigten umfassenden Reform des Arbeitsförderungsrechts gemacht. Der Petitionsausschuss hielt es deshalb für angezeigt diese Eingaben der Bundesregierung - dem BMA - für weitere Überlegungen als Material zu überweisen.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/gremien15/a02/jahresberichte/jahresbericht_1999/pet99_2h
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