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14. Wahlperiode
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Jahresbericht 1999 / 2

 

2. Anliegen der Bürger

2.14 Bundesministerium für Bildung und Forschung

Mit 161 Eingaben lag die Zahl der Petitionen zum Geschäftsbereich des BMBF im Jahr 1999 nur knapp über der des Jahres 1998, in dem 153 Petitionen eingingen.

Wie in den Vorjahren bildeten Beschwerden über die Rückzahlungsmodalitäten von in Darlehensform gewährter Ausbildungsförderung den Schwerpunkt. Hier konnte in Härtefällen vielfach dadurch abgeholfen werden, dass den Petenten ihrem wirtschaftlichen Leistungsvermögen entsprechend die Rückzahlungsverpflichtung durch Stundung oder die Einräumung von Ratenzahlungen zeitlich gestreckt wurde.

Zahlreiche Eingaben von Bürgern aus den neuen Bundesländern zeigen, dass zehn Jahre nach der Wiedervereinigung das Problem der Anerkennung der Gleichwertigkeit von in der DDR und in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Bildungsabschlüssen noch nicht zufriedenstellend gelöst ist. Da der Bund auf dem Gebiet der Kulturhoheit keine Gesetzgebungskompetenz hat, wurden diese Eingaben jeweils der im Einzelfall zuständigen Landesvolksvertretung zugeleitet.

Dass eine Novellierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angebracht und darüber hinaus eine grundlegende Reform der Ausbildungsförderung vonnöten ist, die die Zweckbestimmung der staatlichen Ausbildungsförderung sichert, die Chancengleichheit im Bildungswesen herstellt und das Sozialstaatsprinzip verwirklicht, unterstreicht eine nicht unerhebliche Zahl an Petitionen, mit denen die Ablehnung von Förderleistungen beanstandet wird. Es bleibt abzuwarten, ob das dem Deutschen Bundestag zur Beratung vorliegende Modell der F.D.P.-Bundestagsfraktion für eine umfassende Reform des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes hier grundlegend Ab-hilfe schaffen kann. Weil eine gemäß § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages erbetene Stellungnahme des Fachausschusses noch nicht vorlag, konnte die Beratung der dazu vorliegenden Petitionen im Berichtszeitraum noch nicht abgeschlossen werden.

2.14.1 Verzicht auf Leistungsnachweise bei der Gewährung von Ausbildungsförderung

Die Ausbildungsförderung solle künftig elternabhängig, jedoch bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer ohne Leistungsnachweise gewährt werden. Hilfsweise solle die Förderung auch bei Nichtvorliegen der Leistungsnachweise für mindestens zwei bis drei Semester zur finanziellen Absicherung betroffener Studierender fortgesetzt werden.

Mit dieser Forderung wandte sich ein Petent an den Petitionsausschuss, dessen Sohn die geforderten Leistungen nur verspätet nachweisen konnte und dessen Antrag auf Weitergewährung von Ausbildungsförderung deshalb abgelehnt worden war.

Gemäß §§ 9 und 48 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich erreicht. Davon ist im Allgemeinen auszugehen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder am Praktikum teilnimmt. Für Studenten an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen wird ab dem fünften Fachsemester Ausbildungsförderung nur noch dann gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die bei geordnetem Verlauf einer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht sind. Hiervon abweichend kann die Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt vorgelegt werden, wenn Tatsachen die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Diesen Nachweis konnte der Sohn des Petenten jedoch nicht erbringen, so dass die ablehnende Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung aus Sicht des Petitionsausschusses nicht zu beanstanden war.

Der Petitionsausschuss hielt die vorgeschriebenen Leistungsnachweise für unverzichtbar, weil nur so die Ämter für Ausbildungsförderung überprüfen können, ob bei normalem Verlauf der Ausbildung die für ihren erfolgreichen Abschluss üblichen Leistungen erbracht worden sind. Da hierbei Gründe, die zu einer Studienverzögerung Anlass geben können, bereits in angemessener Weise berücksichtigt werden, sah der Petitionsausschuss keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der Vorschläge des Petenten und empfahl, das Petitionsverfahren abzuschliessen.

Dieser Beschlussempfehlung hat der Deutsche Bundestag zugestimmt.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/gremien15/a02/jahresberichte/jahresbericht_1999/pet99_2n
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