Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Home  |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ
Druckversion  |       
Startseite > PARLAMENT > Ausschüsse > Petitionsausschuss > Wissenswertes über Petitionen >
15. Wahlperiode
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

Wie verfährt der Ausschuss mit Petitionen?

Das Verfahren für seine Arbeit hat der Ausschuss am 8. März 1989 mit seinen neuen Grundsätzen zur Behandlung von Bitten und Beschwerden festgelegt. Diese Grundsätze, die in der Folgezeit zweimal geändert wurden, hat der Ausschuss durch Beschluss vom 13. November 2002 für die 15. Wahlperiode übernommen.

Das Petitionsrecht verbrieft der Einsenderin bzw. dem Einsender ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und einen schriftlichen Bescheid über die Art der Erledigung. Zur Aufklärung des in der Petition geschilderten Sachverhalts und für die Beurteilung der Rechtslage steht dem Ausschuss ein Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung zu. Ein Petitionsüberweisungsrecht steht für die Beschlussfassung und die Bescheidung an die Bundesregierung zur Verfügung, soweit nicht im Laufe des Petitionsverfahrens dem Anliegen des Petenten entsprochen wird oder sich nach Abschluss der Prüfung ergibt, dass dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden kann.

Die inhaltliche Prüfung einer Beschwerde durch den Petitionsausschuss beginnt in der Regel mit der Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Organs der Bundesregierung. Der Auskunftsanspruch des Parlaments gegenüber der Bundesregierung ist neben den weiteren in den §§ 1 und 4 des Befugnisgesetzes genannten Rechten die wichtigste Grundlage für die Vorbereitung einer Beschlussempfehlung. Im Übrigen steht auch dem Petitionsausschuss das in Artikel 43 Absatz 1 Grundgesetz normierte Recht zu, die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen.

Sobald der der Petition zugrunde liegende Sachverhalt aufgeklärt und die Rechtslage beurteilt ist, legt der Petitionsausschuss gemäß § 112 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages dem Plenum des Deutschen Bundestages eine Beschlussempfehlung für die abschließende Behandlung der Petition vor. Diese Beschlussempfehlungen werden in einer Sammelübersicht zur Abstimmung vorgelegt.

Abgesehen von der Erledigung durch bloßen Rat oder Auskunftserteilung lauten die häufigsten Beschlussempfehlungen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten entsprochen wurde oder weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte, da entweder das Verhalten der Verwaltung nicht zu beanstanden war oder eine Gesetzesänderung nicht in Aussicht gestellt werden konnte.

Darüber hinaus sind folgende Beschlussempfehlungen möglich:

Die Beschlüsse des Deutschen Bundestags zu Petitionen haben nur den Charakter einer Empfehlung an die Bundesregierung oder andere Verfassungsorgane. Dem Parlament steht keine Dienst-, Fach- oder Rechtsaufsicht gegenüber der Bundesregierung und ihrer nachgeordneten Verwaltung zu. Schon gar nicht können Petitionsbeschlüsse des Deutschen Bundestages bestandskräftige Entscheidungen der Regierung oder Gerichtsurteile ändern oder aufheben. Die Rechte des Deutschen Bundestages sind insofern konzentriert auf das Petitionsinformationsrecht und das Petitionsüberweisungsrecht. Eine Durchbrechung des zuvor geschilderten Prinzips der Gewaltenteilung sieht Artikel 17 Grundgesetz nicht vor.

Nach dem Beschluss des Plenums wird den Petentinnen und Petenten die Art der Erledigung ihrer Petitionen, die gemäß § 112 Absatz 3 der Geschäftsordnung mit Gründen versehen sein soll, mitgeteilt. Mit dieser Benachrichtigung ist das Petitionsverfahren abgeschlossen. Ein Anspruch auf eine erneute sachliche Prüfung einer Petition besteht nicht, wenn der Petent sein Anliegen bereits in einer früheren Petition vorgebracht hat, diese beschieden worden ist und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden.

Für Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Behandlung einer Petition ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wobei aber eine inhaltliche Prüfung der Entscheidung durch die Gerichte ausgeschlossen ist. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr allein auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch den Petitionsausschuss und den Deutschen Bundestag.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/gremien15/a02/petitionen_allgemein/verfahrensweise
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion