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15. Wahlperiode
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Rechtliche Stellung des Wehrbeauftragten

Das Grundgesetz und ihm folgend das Wehrbeauftragtengesetz ordnen den Wehrbeauftragten mit der Bezeichnung "Hilfsorgan des Bundestages" und "Wehrbeauftragter des Bundestages" uneingeschränkt dem Bundestag zu. Er gehört damit eindeutig zur Legislative.

Die Zuordnung des Wehrbeauftragten zum Parlament äußert sich insbesondere in folgenden Regelungen:

Der von dem Wehrbeauftragten zu kontrollierende Bundesminister der Verteidigung ist Teil der Exekutive. Konsequenz des Grundsatzes der Gewaltenteilung ist, dass er dem Wehrbeauftragten keine Weisungen erteilen kann. Dasselbe gilt auch umgekehrt.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wehrbeauftragter/03b_145recht
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