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16.09.2002, 15:30 Uhr wolfgangj Posts: 51 |
Meine Schlüsselwörter wären Transparenz und Kontinuität Transparenz: Der Arbeitnehmer muss vollständig und genau darüber aufgeklärt werden was überwacht wird, bzw. unter Umständen überwacht werden könnte. Diese Aufklärung muss auf jeden Fall Bestandteil des Arbeitsvertrages werden und spätestens vor dem 2. Bewerbungsgespräch erfolgen. Kontinuität : Zusätzliche Überwachungseinrichtungen oder -massnahmen wären für mich ein neuer, zusätzlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages, und müssten genau so behandelt werden. ---------------------------- Jeder Bruch dieser beiden Punkte müsste den Arbeitnehmer in die Lage versetzen eine Schadensersatzforderung von mindestens 2 Monatsgehältern zu stellen. Das wärs von mir aus. P.S.: -- Ach hättest Du gepostet ... |
14.09.2002, 15:26 Uhr moderator Posts: 60 [Moderator] |
Datenschützer fordern seit Jahren ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz. Insbesondere elektronische Kommunikationsmedien wie Telefon, Computer und Internet steigern die Kontrolldichte am Arbeitsplatz. In welchen Grenzen ist eine elektronische Kontrolle am Arbeitsplatz geboten, aber auch rechtlich zulässig ? Thema des Forums soll der Umgang mit Personaldaten, der Einsatz von Videoüberwachung und die Kontrolle der dienstlichen Kommunikation über Telefon, E-Mail und Internet-Nutzung am Arbeitsplatz sein. Johann Bizer (Der Moderator) |
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