Bundesanzeiger
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Bekanntmachung der öffentlichen
Liste über die Registrierung
von Verbänden und
deren Vertretern
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Registrierung von Verbänden und deren Vertretern
Gemäß Beschluss des Deutschen Bundestages vom 21. September 1972 führt der Präsident des Deutschen Bundestages eine öffentliche Liste, in der Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eingetragen werden können.
Grundsätzlich werden nur diejenigen Verbände in die öffentliche Liste aufgenommen, die eine Aufnahme von sich aus beantragt haben. Nicht registriert werden Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Dachorganisationen, da sie keine Verbände im Sinne des o. a. Beschlusses des Deutschen Bundestages sind. Dies gilt auch für Organisationen, deren Interessen bereits auf überregionaler Basis vertreten werden, ebenso wie für angeschlossene Verbände eines bereits registrierten Dachverbandes sowie für einzelne Vereine und Einzelfirmen.
Angaben für die Registrierung eines Verbandes
- Name und Sitz des Verbandes,
- weitere Adressen,
- Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,
- Interessenbereich,
- Mitgliederzahl,
- Anzahl der angeschlossenen Organisationen,
- Verbandsvertreter,
- Anschrift am Sitz von Bundestag und Bundesregierung sowie
- Telefon- und Telefax-Nr., E-Mail- und Internet-Adresse.
Ansprechpartnerin:
Christa
Rost