VERUNSTALTUNGEN DURCH GRAFFITI BEKÄMPFEN (GESETZENTWURF)
Bonn: (hib) re- Der Bundesrat will die Rechtsunsicherheit bei der strafrechtlichen Ahndung der als Graffiti bezeichneten Verunstaltung von Gegenständen und Bauwerken beseitigen. Dies ist das Ziel seines Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes (14/872), durch den die Sachbeschädigungsparagraphen im Strafgesetzbuch jeweils um das Merkmal des Verunstaltens ergänzt werden sollen. Dazu heißt es in dem Entwurf, das Verunstalten erfasse Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes der Sache. Unrechtskern sei der rechtswidrige Eingriff in die vom Berechtigten gewählte Gestaltung. Dabei komme es nicht darauf an, wie die Veränderung beurteilt wird. Der Tatbestand des Verunstaltens sei auch dann erfüllt, wenn die Veränderung "dem ästhetischen Empfinden eines Beobachters" unter Umständen mehr entgegenkomme als die ursprüngliche Gestaltung. Der Berechtigte müsse davor geschützt werden, daß ihm eine bestimmte Gestaltung aufgezwungen wird.
Die Bundesregierung erklärt in ihrer Stellungnahme, es sei nicht sinnvoll, weiterhin einzelne Straftatbestände wie die Vorschriften über die Sachbeschädigung im Strafgesetzbuch herauszugreifen und zum Gegenstand jeweils selbständiger Gesetzgebungsverfahren zu machen. Sie wolle vielmehr den Besonderen Teil des Strafgesetzbuches insgesamt überprüfen und dazu einen umfassenden Gesetzentwurf vorlegen. Im übrigen sei sie der Auffassung, daß neben strafrechtlichen Maßnahmen auch Anstrengungen auf dem Gebiet der Prävention erforderlich seien, um dem Graffiti-Unwesen zu begegnen.
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