ENTWICKLUNG DER RECHTSSPRECHUNG ZU VERMÖGENSFRAGEN ABWARTEN (ANTWORT)
Bonn: (hib) re- Die Bundesregierung hält es für "vorzugswürdig", zunächst die weitere Entwicklung der Rechtssprechung zur Regelung offener Vermögensfragen bzw. "unvollständiger Erbausschlagungen" abzuwarten. Das teilt sie in ihrer Antwort (14/1043) auf die Kleine Anfrage (14/834) der CDU/CSU-Fraktion zum Thema "Restitution und Erbrecht" mit. Darin beruft sie sich auf einen Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 17. Juni 1998, in dem als Beratungsergebnis festgehalten wurde, das Vermögensgesetz für die Fälle der unvollständigen Erbausschlagungen nicht zu ergänzen. Der Rechtsausschuß erachtete das nicht für notwendig, weil das Bundesverwaltungsgericht durch zwei Urteile vom 28. August 1997 entschieden hatte, "das ein nachberufener Erbe, der sich vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes auf seine Erbenstellung nicht berufen hat, den zugunsten des erstausschlagenden Erben ergangenen Restitutionsbescheid nicht mit der Behauptung zu Fall bringen kann, das Grundstück oder Gebäude sei nach der Erbausschlagung nicht wirksam in Volkseigentum übergegangen". Nach diesen Grundsatzentscheidungen sollte - so der Rechtsausschuß - auch die Regelung der Detailfragen der Rechtssprechung überlassen bleiben. Das Vermögensrechtreinigungsgesetz sei allerdings am 27. Oktober 1998 in Kraft getreten, ohne eine Regelung zu den unvollständigen Erbausschlagungen zu enthalten.
Ferner teilt die Bundesregierung mit, es seien keine konkreten Angaben zu bereits abgeschlossenen Verfahren, bei denen es um unvollständige Erbausschlagungen geht, möglich. Sodann hätten die entsprechenden Behörden, bzw. im Falle eines Rechtsstreites die Gerichte, die Entscheidung zu treffen, ob bestandskräftige Bescheide nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgenommen würden.
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