TRINKGELDER NICHT MEHR BESTEUERN (GESETZENTWURF)
Berlin: (hib/VOM-fi) Die F.D.P.-Fraktion hält die Rechtsauffassung zur Besteuerung freiwillig gewährter Trinkgelder für nicht mehr zeitgemäß. Aus diesem Grund hat sie einen Entwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (14/1731) vorgelegt. Darin heißt es, freiwillige Trinkgelder an Arbeitnehmer seien nach geltendem Recht Arbeitslohn und daher als Einkünfte zu versteuern. Der Gesetzgeber gewähre dabei einen Freibetrag von 2.400 DM. Rechtsprechung und Verwaltung stuften freiwillige Trinkgelder als Arbeitslohn ein, weil sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zufließen würden. Heute gelte jedoch als Maßstab für ein Trinkgeld eine Dienstleistung, die nur vom Kunden beurteilt wird. Es werde nicht als zusätzliches Entgelt für die Dienstleistung gewährt, sondern der Kunde honoriere damit seine Zufriedenheit mit deren Qualität, die ausschließlich an die Person des Dienstleistenden gebunden sei. Auch aus der Sicht des Empfängers sei das Trinkgeld kein zusätzliches Entgelt für seine Leistung an den Arbeitgeber. Dafür spreche bereits der Umstand, dass der Arbeitnehmer ein Trinkgeld weder einkalkuliere noch vom Arbeitgeber einfordern könne. Gegen eine Besteuerung von Trinkgeldern spreche auch, dass die Gleichheit der Besteuerung bei allen Trinkgeldempfängern nicht gewährleistet sei. In der Praxis werde die Höhe der Trinkgelder üblicherweise geschätzt, wobei in erster Linie die Gastronomie betroffen sei. Da heute in vielen Dienstleistungsbereichen das Zahlen von Trinkgeldern üblich sei, komme es im Ergebnis zu einer ungleichen Besteuerung, so die Fraktion.
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