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211/1999
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REGELUNGEN ZU KAPITALGESELLSCHAFTEN UMSETZEN (GESETZENTWURF)

Berlin: (hib/BOB-re) Alle offenen Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG), bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sollen in die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften über die Aufstellung von Jahres- und Konzernabschluss sowie deren Prüfung und Offenlegung einbezogen werden. Gleiches gelte für eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft, die eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat, erklärt die Regierung in einem von ihr vorgelegten Gesetzentwurf (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz, 14/1806). Der Entwurf dient den Angaben zufolge dazu, die sogenannte GmbH & Co.-Richtlinie (90/605/EWG) umzusetzen.

Weiterhin soll das deutsche Handelsrecht an das Urteil des Europäischen Gerichthofs vom 29. September vergangenen Jahres angepasst werden, welches aufgrund der nicht ausreichenden Sanktionierung bei Nichtoffenlegung von Jahresabschlüssen ergangen war. Die Regierung beabsichtigt zudem, die Schwellenwerte einer Vorschrift des Handelsgesetzbuches (§ 267), durch die kleine, mittlere und große Unternehmen voneinander abgegrenzt werden, anzuheben.

Durch die neue sogenannte Ecu-Anpassungsrichtlinie vom 17. Juni dieses Jahres, welche die Höhe der festzusetzenden Schwellenwerte regele, hätten die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlös um etwa 25 Prozent erhöht werden können. Damit kämen Befreiungen und Erleichterungen, die kleineren und mittleren Unternehmen bei Aufstellungen, Prüfungen und Offenlegung des Jahresabschlusses gewährt würden, nunmehr einem größeren Kreis von Unternehmen zugute.

Die Regierung verweist ferner darauf, in der Konzernbilanzrichtlinie der EU (83/349/EWG) seien bestimmte Schwellenwerte zu Bilanzsummen, Umsatzerlösen und Arbeitnehmern vorgegeben, oberhalb derer Mutterunternehmen eines Konzerns verpflichtet seien, einen Konzernabschluss aufzustellen. Aufgrund einer Übergangsregelung der Konzernbilanzrichtlinie hätten erhöhte Schwellenwerte angesetzt werden können.

Diese Übergangsfrist sei nun abgelaufen, weshalb die Werte entsprechend herabzusetzen seien. Mit dem Gesetzentwurf ist ferner beabsichtigt, den Anwendungsbereich einer Vorschrift des HGB (§ 292 a), die eine Befreiung von der Aufstellungspflicht regelt, über börsennotierte Unternehmen hinaus zu erweitern. Die Möglichkeit, einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen, werde nunmehr auch Unternehmen eingeräumt, die nicht nur Aktien, sondern auch andere Wertpapiere wie beispielsweise Genussscheine oder Schuldscheinverschreibungen ausgäben, die an einem organisierten Markt gehandelt würden.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9921103
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