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031/2001
Stand: 06.02.2001
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Regierung: Ausländische Künstler werden nicht übermäßig besteuert

/Finanzen/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, dass es durch die Besteuerung der erstatteten Reisekosten von ausländischen Künstlern zu einer übermäßigen Besteuerung kommen kann. In ihrer Antwort (14/5181) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion (14/5023) betont die Regierung, alle Einnahmen oder Nebenleistungen, die der Künstler für seine Darbietung erhalte, seien steuerpflichtig. Bei der Besteuerung in Deutschland blieben die persönlichen Verhältnisse der Künstler unberücksichtigt. Nur ihrem Wohnsitzstaat lägen alle Informationen vor, die erforderlich seien, um die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Wenn die in Deutschland erzielten Einkünfte eines ausländischen Künstlers mindestens 90 Prozent seiner Gesamteinkünfte betragen oder wenn diese Summe unter 12.000 DM liegt, kann der Künstler beantragen, wie ein unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger behandelt zu werden, teilt die Regierung mit. Dann komme er in Genuss individueller Freibeträge, die seine persönliche steuerliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Eine Bagatelleregelung in Form eines jährlichen Freibetrags für in Deutschland erzielte Einnahmen ausländischer Künstler wäre nach Ansicht der Regierung mit steuersystematischen Problemen und erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Der Bundesfinanzminister werde dies aber mit den obersten Finanzbehörden der Länder prüfen, heißt es in der Antwort. Die Regierung hält nach eigenen Angaben nichts davon, Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörden der Wohnsitzländer zu senden, weil damit ein Besteuerungsverzicht des deutschen Fiskus verbunden wäre.

Bei der Besteuerung der in Deutschland erzielten Einnahmen ausländischer Künstler werde unterstellt, so die Regierung, dass 50 Prozent der Einnahmen verwendet werden, um die im "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang" mit der Darbietung entstehenden Betriebsausgaben und Werbungskosten zu decken. Auf die andere Hälfte der Einnahmen, die dem fiktiven Gewinn oder den fiktiven Einkünften entspreche, werde ein Steuersatz von 50 Prozent angewendet. Neben den bereits bei der fiktiven Gewinn- oder Einkunftsermittlung unterstellten Betriebsausgaben und Werbungskosten für Fahrt, Unterbringung und Verpflegung sei der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht zulässig, da diese sonst doppelt berücksichtigt würden. Deshalb gehörten auch die gewährten Nebenleistungen, die Kostenübernahmen durch den Veranstalter oder andere, zu der Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer. Der Wunsch nach einer niedrigeren Abzugssteuer oder einem Freibetrag werde vorgebracht, so die Regierung, weil die Veranstalter ihre Kosten so gering wie möglich halten wollten. Dieser betriebswirtschaftliche Ansatz sei jedoch keine "tragfähige Begründung" für die Forderung, die Steuerschuld des Künstlers zu senken. Der Veranstalter trage bei einer Nettohonorarvereinbarung mit dem Künstler zusätzlich zur ausgezahlten Gage auch dessen Steuerlast. In diesem Fall erhöhe sich das vereinbarte Honorar, das ebenso wie die gewährten Nebenleistungen für den Veranstalter ein Kostenfaktor sei, heißt es in der Antwort.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_031/02
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