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133/2001
Stand: 15.05.2001
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Regelungen für den liberalisierten Gasmarkt schaffen

/Wirtschaft/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Einen Ordnungsrahmen für den liberalisierten Gasmarkt zu schaffen ist das Ziel eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (14/5969). Dazu soll das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts geändert werden. Für Betreiber von Gasversorgungsnetzen und für Gasversorgungsunternehmen soll künftig die Verpflichtung gelten, Dritten den diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Netzen zu gewähren. Der Entwurf enthält ferner Verpflichtungen, Netzbetriebsvorschriften aufzustellen, die wesentlichen geschäftlichen Bedingungen für den Netzzugang zu veröffentlichen und in der internen Rechnungslegung Kosten für Fernleitung, Verteilung und Speicherung gesondert aufzuführen. Sollte die Praxis zeigen, so die Regierung, dass das System des "verhandelten Netzzugangs", also der Bedingungen für die Durchleitung, den Gasmarkt in Deutschland nicht effektiv öffnen kann, werde das Bundeswirtschaftsministerium den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen und zu Speichern für Erdgas und für Biogas durch eine Verordnung regeln. Dies sei dann erforderlich, wenn erkennbar werde, dass die Ziele des Gesetzes nicht erreicht werden oder ein wirksamer Wettbewerb etwa wegen der Verweigerung des Speicherzugangs nicht entstehen kann.

Der Bundesrat bemängelt in seiner Stellungnahme unter anderem das vorgesehene Zugangsrecht Dritter zu Erdgasspeicheranlagen. Die Entwicklung eines umfassenden Handels mit Gas und der Wettbewerb um Verbraucher könnten zwar gefördert werden, wenn Wettbewerber über solche Speicher verfügen könnten. Dies begründe jedoch noch nicht ein Zugangsrecht Dritter zu diesen Anlagen, wenn solche Speicher auch am freien Markt ausreichend erhältlich seien. Unter den neuen Bedingungen des freien Netzzugangs sei zu erwarten, so die Länderkammer, dass sich ein eigenständiges Speicherangebot für freie Gasanbieter und Großverbraucher entwickelt. Die Chance für eine solche marktwirtschaftliche Entwicklung würde jedoch beeinträchtigt, heißt es in der Stellungnahme, wenn der Gesetzgeber mit der Verordnungsermächtigung von vornherein signalisiere, dass er Speicheranlagen nicht als Gegenstand freier marktwirtschaftlicher Verfügung, sondern als Gegenstand eines allgemeinen Zugangsrechts und gegebenenfalls staatlicher Regulierung betrachtet.

Die Regierung argumentiert in ihrer Gegenäußerung, wegen der Bedeutung der Speicherung für die Belieferung aller Gaskunden im Wettbewerb müsse für den Fall vorgesorgt werden, dass sich kein freier Speichermarkt entwickelt. Der Speicherzugang sei dann unverzichtbar, um die Belieferung von Kunden mit schwankendem Verbrauch zu ermöglichen. Im Übrigen erinnert die Regierung an das Ziel, die Vorschriften der EU-Gasrichtlinie vollständig umzusetzen. Die Erfahrungen mit dem Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts deuteten darauf hin, dass weitere Vorschriften dieses Gesetzes geändert werden müssten, um einen modernen Rahmen für die Energiewirtschaft und ihre Kunden zu schaffen. Daher sei es sachgerecht, weitere Änderungen des Energiewirtschaftsrechts in einem selbstständigen Gesetzgebungsvorhaben zu verfolgen, das sich an den jetzigen Entwurf anschließt.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_133/10
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