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258/2001
Stand: 09.10.2001
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Strafbarkeit soll auch für kriminelle Vereinigung im Ausland gelten

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/RAB) Die Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Ausland soll strafbar werden. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf (14/7025) zur Änderung des Paragrafen 129b des Strafgesetzbuches vorgelegt. Den Angaben zufolge ist nach geltendem Recht die Bildung einer solchen Vereinigung nur dann strafbar, wenn sie zumindest in Form einer Teilorganisation im Gebiet der Bundesrepublik besteht. Bereits eine gemeinsame Maßnahme der EU aus dem Jahre 1998 verpflichte die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in ihrem Hoheitsgebiet strafrechtlich geahndet werden könne, und zwar "unabhängig von dem Ort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, an dem die Vereinigung ihre Operationsbasis hat oder ihre strafbaren Tätigkeiten ausübt". Deshalb müsse der Paragraf 129 auf kriminelle oder terroristische Vereinigungen in den EU-Mitgliedstaaten ausgedehnt werden. Nach Meinung der Bundesregierung sollen aufgrund der jüngsten terroristischen Anschläge in den Vereinigten Staaten die genannten Vorschriften über die EU hinaus generell auf im Ausland tätige Vereinigungen ausgeweitet werden, um den internationalen Terrorismus wirkungsvoll bekämpfen können.

Der Bundesrat schreibt in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf, er unterstütze alle Vorhaben, die einen Beitrag zu effektiven Bekämpfung des internationalen Terrorismus leisten könnten. Die Länderkammer versteht den Gesetzentwurf der Bundesregierung nach eigenen Worten so, dass alle Bestimmungen, die derzeit für inländische kriminelle oder terroristische Vereinigungen gelten würden, künftig auch kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland erfassen sollten. Dies bedeute, dass der Generalbundesanwalt für die Verfolgung solcher Vereinigungen im Ausland zuständig sei.

Außerdem geht der Bundesrat davon aus, dass für die vom Generalbundesanwalt eingeleitenden Ermittlungsverfahren wegen Straftaten nach Paragraf 129 mit Blick auf terroristische Vereinigungen im Ausland stets die Voraussetzungen vorliegen, dass derartige Fälle nicht an die Landesstaatsanwalt abgegeben werden. Die Bundesregierung solle nun prüfen, ob in diesem Zusammenhang eine ausdrückliche Klarstellung nötig ist. In ihrer Gegenäußerung antwortet die Bundesregierung, sie wolle Vorschläge zu den notwendigen Folgeänderungen und anderen Gesetzen im weiteren Gesetzgebungsverfahren vorlegen. Außerdem wolle sie die Feststellung der Länderkammer prüfen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_258/01
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