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Mai 04/1999
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CDU/CSU­FRAKTION LEGT BAUVERTRAGSGESETZENTWURF VOR

Durchsetzung der Forderung vom Bauhandwerk verbessern

(re) Die Möglichkeiten für Bauhandwerker zur Durchsetzung ihrer finanziellen Forderungen für geleistete Arbeit sollen nach Auffassung der CDU/CSU­Fraktion verbessert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf (14/673) der Abgeordneten vor. Danach plant man, im Bürgerlichen Gesetzbuch einen eigenen Abschnitt "Bauvertrag" einzuführen, der die bisherigen Regelungen des Werkvertragsrechts modifiziert. Ferner ist mit der Neuschaffung eines "prozessualen Rechtsinstitutes" eine Änderung der Zivilprozeßordnung vorgesehen.

Unter anderem beabsichtigt die CDU/ CSU­Fraktion eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeiten von Bestellern, sich "Liquidität durch Mängelrügen" zu beschaffen. Zukünftig sollen ebenfalls Teile der Leistung vom Besteller abgenommen werden müssen. Auch darf eine Vergütung nur noch dann verweigert werden, wenn die Rechnung einen Mangel aufweist.

Im Falle einer Vertragskündigung soll dem Bauunternehmer als Sicherheitsleistung ein Vergütungsanspruch von 5 Prozent der vereinbarten Vergütung verbleiben. Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, bei Verzug der Zahlungen und bei Rechtsanhängigkeit Forderungen aus Bauverträgen mit 8 Prozent über demjenigen Zinssatz der Europäischen Zentralbank, der mit dem Diskontsatz zu vergleichen ist, verzinsen zu müssen. Der gesetzliche Zinssatz beim Zahlungsverzug sei derzeit zu niedrig, so die Abgeordneten, um Druck auf den Schuldner ausüben zu können. Mittels eines neugeschaffenen prozessualen Institutes wird durch den Gesetzentwurf sodann geregelt, einem Kläger vom Richter durch Prüfung nach billigem Ermessen einen bestimmten Betrag zusprechen zu können. Diese Entscheidung soll keiner Entscheidungsgründe bedürfen und nicht anfechtbar sein. Handwerkern und mittelständischen Bauunternehmen seien in den letzten Jahren Milliarden DM verlorengegangen, heißt es in der Begründung der Gesetzesvorlage. Dadurch werde die Existenz von immer mehr Betrieben gefährdet. Auch habe sich der geltende Gläubigerschutz in vielen Punkten als ineffektiv erwiesen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9904/9904033b
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