ANHÖRUNG ZUM VERMÖGENSRECHTSÄNDERUNGSGESETZ Gros der Experten will Regelung zu Ersatzgrunstücken beibehalten(fi) Für heftige Kontroversen sorgte die ersatzlose und rückwirkende Streichung der Ersatzgrundstücksregelung (Paragraf 9 des Vermögensrechtsgesetzes) bei einer gemeinsamen Anhörung von Finanzausschuss und Rechtsausschuss am 19. Januar zum Entwurf des Vermögensrechtsergänzungsgesetzes der Bundesregierung (14/1932). Auch der Verkaufsstopp der Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG) für ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche Flächen war umstritten. Aus Sicht des Sachverständigen Professor Otto Depenheuer geht es bei der Ersatzgrundstücksregelung um öffentliches Recht, das nicht "kassiert" werden dürfe, "nur um Geld zu sparen". Dem schloss sich der Rechtsexperte Professor Thomas von Danwitz an. Er schlug vor, die Bundesregierung könne den "finanziellen Risiken" durch eine Erhöhung der Einnahmen im Entschädigungsfonds begegnen. Als verfassungswidrig bezeichnete der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer die geplante Streichung, weil sie gegen die Abmachung des Einigungsvertrages und die Gemeinsame Erklärung beider deutscher Staaten im Einigungsvertrag verstoße. Demnach garantiert der Einigungsvertrag die Entschädigung durch Ersatzgrundstücke noch vor einer finanziellen Wiedergutmachung. Eine Rücknahme der Ersatzgrundstücksregelung gleiche einer Enteignung, so der Zentralverband weiter. Anders bewertete Professor Joachim Wieland die Gesetzesnovelle. So wie die Praxis gezeigt habe, könne der Bürger nicht darauf vertrauen, wirklich ein Grundstück zu bekommen. Die Möglichkeit, durch ein Ersatzgrundstück entschädigt zu werden, gleiche inzwischen einem "Lotteriegewinn", was nicht mehr mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren sei. Er bezog sich dabei auf die Ausführungen von Johannes Kimme vom Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen. Kimme hatte den Paragrafen 9 des Vermögensrechtsgesetzes eine "Totgeburt" genannt, weil dieser von den Kommunen bisher kaum umgesetzt worden sei. Grund dafür sei vor allem die Aufteilung des ehemaligen Volkseigentums in "vier öffentliche Hände". Albrecht Wendenburg, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen, forderte eine Verbesserung der Erwerbsposition von Alteigentümern. Sei die Berechtigung der Teilnahme am Flächenerwerb bislang von der Ortsansässigkeit zum Zeitpunkt der deutschen Vereinigung abhängig gewesen, so werde sie nun an "langfristige Pachtverträge" geknüpft. Damit würde "der gleiche Personenkreis" begünstigt wie dies durch die Bindung an die Ortsansässigkeit der Fall gewesen sei. Alteigentümer würden somit auch weiterhin diskriminiert. Die Gesetzesinitiative war durch eine Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. Januar 1999 notwendig geworden. Brüssel hatte beanstandet, dass beim Erwerb ehemals volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes bisher nur solche Personen in Betracht gekommen seien, die am 3. Oktober 1990 ortsansässig gewesen waren. Darüber hinaus hatte die Kommission die Bundesregierung aufgefordert, ihre Beihilfe für landwirtschaftliche Flächen in den nicht benachteiligten Gebieten auf 35 Prozent abzusenken und unzulässige Beihilfen zurückzufordern. Der Deutsche Bauernverband kritisierte den Verkaufsstopp der BVVG für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Flächen und forderte von der Bundesregierung dessen Aufhebung. Dagegen sprach sich der Naturschutzbund Deutschland für eine gesetzliche Verankerung des Verkaufsverbots im Ausgleichsleistungsgesetz (Paragraf 3 Absatz 11) aus, um einen "Ausverkauf von Naturschutzgebieten und Nationalparks in den neuen Bundesländern" zu verhindern. Eine solche Regelung, so betonte auch die Umweltstiftung World Wide Fund for Nature (WWF) Deutschland, widerspreche nicht den Forderungen der Europäischen Kommission, da der Flächenvorrat der BVVG bei weit über 100.000 Hektar Naturschutz-Vorrangflächen liege, auf deren kostenlose Übertragung zur sachgerechten Betreuung der WWF drang. Hinsichtlich der Entschädigung von beweglichen Sachen (Paragraf 10 Vermögensgesetz) rechnet Johannes Kimme vom Sächsischen Landesamt, mit dem "Unmut der Betroffenen", weil sie einen schriftlichen Nachweis über den Verlust einer beweglichen Sache erbringen müssten, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Schädigung stehe. Eine "gewisse Beweiserleichterung" würde man begrüßen, so Kimme weiter. Schließlich habe die Stasi die Einziehung eines Fernsehers nicht schriftlich bestätigt. Auch sei "viel bewegliches Gut" verloren gegangen, das nicht Teil des Hausrats war. |