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Januar 01/2000
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ANHÖRUNG ZUR ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

Experten fordern mehr Schutz für Leiharbeitnehmer

(as) Das Grundanliegen, die Möglichkeiten von Zeitarbeit auszuweiten, müsse auch dem Schutz von Leiharbeitnehmern Rechnung tragen. Das betonten mehrere Sachverständige, die am 26. Januar 2000 zu einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Gesetzentwurf über die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (14/1211) der CDU/CSU-Fraktion geladen waren.

Die Union will mit ihrer Novelle die Höchstdauer der Überlassung von einem auf drei Jahre anheben und das Synchronisationsverbot beseitigen, sofern der Verleiher tariflich gebunden ist. Das Synchronisationsverbot untersagt den verleihenden Firmen bisher, die Leiharbeitnehmer nur für den Zeitraum der erstmaligen Überlassung zu beschäftigen. Auch befristete Verträge sollen zwischen Zeitarbeitern und Verleihern abgeschafft werden.

Entgegen der vorgeschlagenen Regelungen im Entwurf der Union forderte der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), den Kündigungsschutz in Leiharbeitsfirmen zu verstärken und seine Beschäftigten tarifrechtlich den Arbeitnehmern des entleihenden Betriebs gleichzustellen. Er wandte sich gegen eine Ausweitung der Leiharbeitsverhältnisse von 12 auf 36 Monate, da ohnehin nur etwa 20 Prozent der auf Zeit Beschäftigten die kündigungsrechtlich relevante Schwelle von sechs Monaten erreichten. Der Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit stellte klar, die überwiegende Mehrheit (62 Prozent) von ihnen sei maximal drei Monate beschäftigt.

Ausfallzeiten abdecken

Der Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) begrüßte die Initiative und hob hervor, somit könnten künftig langfristige Ausfallzeiten wie z.B. Erziehungsurlaub und Erkrankungen "problemlos" abgedeckt werden. Außerdem könnten mit der dreijährigen Befristung gerade hochqualifizierte Mitarbeiter, zum Beispiel Akademiker, vermittelt werden, für die es bislang wenig Einsatzmöglichkeiten gab. Hinsichtlich der Aufhebung des Synchronisationsverbotes lehne der BZA eine Koppelung an bestehende tarifvertragliche Entgeltregelungen aus rechtlichen und ordnungspolitischen Überlegungen ab. Er sei prinzipiell offen, über alle tarifrechtlichen Modelle zu sprechen, die die Flexibilität nicht einengten. Im Übrigen teile er nicht die Sorge um die Verschlechterung der sozialen Absicherung von Zeitarbeitern. Diese unterlägen alle gesetzlichen Regelungen wie andere Arbeitnehmer auch.

Anstieg der Arbeitslosigkeit

Dem hielt der DGB entgegen, die Abstände im Entgelt zwischen Leiharbeitnehmern und Stammarbeitern stiegen ständig an und bei lägen bei ungelernten Arbeitskräften inzwischen bei 40 Prozent. Die Industriegewerkschaft Metall kritisierte die Tendenz des Gesetzentwurfs, mit verlängerter Überlassungsdauer die Anzahl der Personen zu vergrößern, die nicht mehr tarifrechtlich gebunden seien. Gleiches gelte für die Absicht der Union, bestehende Stammarbeitsplätze in den Einsatzbetrieben aufzulösen. Die Deutsche Angestellten Gewerkschaft prognostizierte "vermehrt Arbeitslosigkeit" durch den Abbau des sozialen Schutzes der Leiharbeitnehmer. Gerade die Aufhebung des Synchronisationsverbotes müsse zwangsläufig zu einer potentiellen Verstärkung der Arbeitslosigkeit führen, weil mit dem Ende der Ausleihe des Arbeitnehmers dieser automatisch arbeitslos würde. Eine Aufhebung des Synchronisationsverbotes an die Existenz von Lohnverträgen zu knüpfen sei deshalb problematisch, so der Experte der Bundesanstalt für Arbeit, weil eine damit verbundene Prüfung, die Bundesanstalt bei der Überwachung der Verleiher zusätzlich belaste und sie wesentlich erschwere. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Zentralverband des Deutschen Handwerks unterstützten die Oppositionsinitiative bei der Erweiterung der zulässigen Höchstdauer der Überlassung eines Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher. Sie forderten eine vollständige Aufhebung des Synchronisationsverbotes, um so den Arbeitslosen mehr Chancen für den Einstieg ins Erwerbsleben zu ermöglichen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0001/0001058a
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