Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Home  |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ
Druckversion  |       
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2000 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt 08/2000 >
September 08/2000
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

Bundesregierung plant Änderungen im Aktienrecht

(re) Die Bundesregierung plant Änderungen im Aktienrecht und hat dazu einen Gesetzentwurf (14/4051) vorgelegt. Sie will damit nach eigenen Worten unter anderem darauf reagieren, dass große börsennotierte Aktiengesellschaften in Deutschland von der herkömmlichen Inhaber- zur Namensaktie gewechselt seien.

Zur Begründung hätten die Gesellschaften angeführt, die registrierte Namensaktie sei international weit verbreitet und werde insbesondere zur Einführung an US-amerikanischen Börsen benötigt. Durch diese Entwicklung sei offenbar geworden, so die Regierung weiter, dass derzeitige Regelungen im Aktiengesetz von 1965 weitgehend veraltet seien und heutigen Erfordernissen nicht mehr entsprächen.

Der Entwurf sehe deshalb vor, die Umschreibung von Aktien im Register, die heute durch elektronische Datenübermittlung unter Mitwirkung der Wertpapiersammelbank und der beteiligten Kreditinstitute erfolge, eindeutig und datenschutzrechtlich klar zu regeln. Insbesondere werde das Einsichtsrecht in das Aktienregister erheblich eingeschränkt und auf die eigenen Daten des jeweiligen Aktionärs begrenzt. Ferner werde eine Zweckverwendungsregelung für die Daten aufgenommen, die bestimme, was die Gesellschaft mit den sensiblen Informationen im Aktienregister tun dürfe und was nicht.

Laut Gesetzentwurf soll zudem die Stimmrechtsausübung erleichtert werden. So sei geplant, das Aktienrecht für neue Informationstechnologien zu öffnen, um unter anderem die Stimmrechtsausübung und die Erteilung von Vollmachten zu erleichtern. Besonders bedeutsam sei dabei die Rücknahme der Schriftform für die Stimmrechtsvollmachten im Aktiengesetz. Dadurch hätten die Beteiligten bei der Abstimmung künftig größeren Entscheidungsfreiraum.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0008/0008056d
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion