GRUNDGESETZÄNDERUNG BESCHLOSSEN
Zweistufiger Aufbau wird in der Finanzverwaltung möglich
(fi) Der Bundestag hat am 29. Juni die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um künftig einen zweistufigen Aufbau in der Finanzverwaltung zuzulassen. Mit 572 Ja-Stimmen bei einer Nein-Stimme und einer Enthaltung nahm er einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung von Artikel 108 des Grundgesetzes (14/6144) an. Ebenfalls angenommen wurde ein Regierungsentwurf zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze (14/6140). Der Bundestag übernahm die am 27. Juni vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen an beiden Gesetzentwürfen (14/6470).
Anlass war die bisherige Regelung in Artikel 108 des Grundgesetzes, aus der geschlossen wird, dass für die Bundes- und Landesfinanzbehörden ein dreistufiger Aufbau obligatorisch sei. Die Grundgesetzänderung schafft nun durch die Einführung einer Öffnungsklausel in Artikel 108 die Voraussetzung für einen möglichen zweistufigen Aufbau.
Darauf baut die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes auf, die auch statusrechtliche Folgeregelungen für die Oberfinanzpräsidenten berücksichtigt, aus deren Bezirken sich der Bund oder das Land oder beide zurückgezogen haben. Darüber hinaus enthält das Gesetz Anpassungen an den Stand der Automation in der Steuerverwaltung und bereinigt das Finanzverwaltungsgesetz um systemfremde Regelungen.
Im Finanzausschuss hatte die F.D.P. die Auffassung vertreten, dass ein zweistufiger Aufbau auch ohne die vorgeschlagenen Grundgesetzänderungen möglich sei. Dagegen hielt die Bundesregierung daran fest, dass auf die Änderungen nicht verzichtet werden könne.