Aufgaben bei Gericht künftig delegieren
(re) Bisher Rechtspflegern übertragene Aufgaben, wie etwa die Geschäfte des Mahnverfahrens, die Vollstreckung von Geldstrafen oder die Erteilung der Erlaubnis zur Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen, sollen künftig ganz oder teilweise auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines Gerichts delegiert werden können. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates (14/6457) vor.
Die Länderkammer schlägt dazu eine Öffnungsklausel im Rechtspflegergesetz als Grundlage für eine entsprechende Ermächtigung der Länder vor. Der Bundesrat verspricht sich von diesem Schritt einen ökonomischeren Einsatz personeller Ressourcen und verweist in diesem Zusammenhang auf einen Bericht an die Justizministerkonferenz vom Herbst 1999, der sich mit der Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den mittleren Justizdienst befasst habe. Die Bundesregierung erklärt in ihrer Stellungnahme, sie stimme dem Gesetzentwurf zu.