GESETZENTWURF
Pfändungsfreigrenzen erhöhen
(re) Die Bundesregierung strebt an, die Pfändungsfreigrenzen zu erhöhen und hat zu diesem Zweck einen Gesetzentwurf (14/6812) vorgelegt. Sie weist darauf hin, die letzte Änderung in dieser Hinsicht habe es im April 1992 gegeben. Die seither eingetretene wirtschaftliche Entwicklung und der Anstieg bei den nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewährenden Hilfen zum Lebensunterhalt hätten dazu geführt, dass die Pfändungsfreigrenzen deutlich hinter den Sozialhilfesätzen zurückgeblieben seien.
Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes soll es erst ab einem monatlichen Nettolohn von 1.820 DM eine Pfändung geben dürfen. Bei Schuldnern, welche unterhaltspflichtig für eine weitere Person sind, soll nach dem Willen der Regierung diese Grenze bei 2.500 DM liegen. Bei Unterhaltspflicht für zwei Personen erhöhe sich die Grenze auf 2.880 DM, bei drei Personen auf 3.260 DM, bei vier Personen auf 3.640 DM und bei fünf und mehr Personen auf 4.020 DM.
Die Regierung erklärt weiter, die Änderungen würden für Bund, Länder und Gemeinden keine wesentlichen zusätzlichen Kosten verursachen. Mit gewissen Vollstreckungsausfällen der öffentlichen Hand durch die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen müsse gerechnet werden. Dagegen sei jedoch eine dauerhafte, wenn auch rechnerisch nicht bezifferbare Entlastung der Sozialhilfeträger zu erwarten.