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09/2001
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"ERSTES SICHERHEITSPAKET" UND INSGESAMT SECHS GESETZESINITIATIVEN BERATEN

Bundesregierung will Religionsprivileg im Vereinsgesetz abschaffen

(in) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes vorgelegt (14/7026). Mit Verbotsmöglichkeiten gegen extremistische Religionsgemeinschaften und weiteren Gesetzesänderungen (siehe Seite 40) hat die Regierung ein erstes Paket zur Verbesserung der inneren Sicherheit und zur Bekämpung des Terrors vorgelegt.

Zusammen mit den Vorlagen der Regierung wurden in der zweistündigen Beratung des Plenums am 11. Oktober außerdem eine Initiative der CDU/CSU zur Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität (14/6834) sowie ein bereits früher vorgelegter Gesetzentwurf des Bundesrates zur "Änderung der Kronzeugenregelung" (14/5938) diskutiert.

Bislang waren Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen auf der Grundlage des Artikels 9 des Grundgesetzes aus dem Anwendungsbereich des 1964 erlassenen Vereinsgesetzes ausgeklammert.

Die Bundesregierung legt dazu einführend dar, eine bundesgesetzliche Regelung sei zur Wahrung der Rechtssicherheit im gesamtstaatlichen Interesse aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich.

Einheitlich bundesweit soll damit gegen Vereinigungen vorgegangen werden können, deren Zweck oder deren Tätigkeit unter dem Deckmantel der Religionsausübung den Strafgesetzen zuwiderlaufe oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richte.

Dem Gesetzentwurf zufolge sind danach drei Fallgruppen denkbar, bei denen gesetzliche Schritte bis hin zum Vereinsverbot in Betracht kommen.

Zur ersten Gruppe gehörten fundamentalistisch-islamistische Vereinigungen, die zur Durchsetzung ihrer Glaubensüberzeugungen Gewalt gegen anders Denkende "nicht ablehnen".

Mit einem Verbot müssen nach dem Gesetzentwurf künftig aber auch Vereinigungen rechnen, die – mit der Absicht, verbotene Gewinne zu erzielen oder politische Ziele zu verfolgen – für sich den Status einer religiösen oder weltanschaulichen Vereinigung reklamieren und bislang im Fall eines Verbotsverfahrens Prozessrisiken hinsichtlich ihres Charakters aufwerfen würden.

Zur dritten Fallgruppe gehören die laut Vorlage bislang nur im Ausland aufgetretenen so genannten Weltuntergangssekten mit Tötungsdelikten und Massenselbstmorden.

In der Begründung wird von der Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, der Staat wolle sich mit der Streichung des Religionsprivilegs "nicht anmaßen, im Wettbewerb der Glaubensgemeinschaften untereinander Stellung in weltanschaulichen Fragen zu beziehen".

Ziel der Abschaffung des Religionsprivilegs im Vereinsrecht sei es vielmehr, durch die Einbeziehung der Religionsgemeinschaften in das Vereinsgesetz die Bevölkerung vor Vereinigungen zu schützen, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe oder deren Aktivitäten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richte.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0109/0109033a
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