pot
Strafvollstreckungskammern der Landgerichte
sollen entlastet werden
Vorstoß des Bundesrates
Der Bundesrat will die Anforderungen an die Ausführlichkeit
von Tatbestandsdarstellung und Entscheidungsbegründung in den
Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (Paragraf 109ff.) senken und
dadurch die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte entlasten.
Die Länderkammer hat hierzu einen entsprechenden Gesetzentwurf
(15/2252) zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
vorgelegt.
Rechtsschutz gegen alle Maßnahmen des Strafvollzuges sei
für Strafgefangene oder sonstige Betroffene im Wege des
Verfahrens nach dem Strafvollzugsgesetz zu suchen. Zuständig
seien hierfür in erster Instanz die
Strafvollstreckungskammern. Bisher müsse nach gefestigter
obergerichtlicher Rechtsprechung der Akteninhalt zum Teil
seitenweise wörtlich wiedergegeben werden, was die
Eingangsgerichte in erheblichem Umfang mit vermeidbarer Arbeit
belaste, da der Aufwand für die Abfassung der
erstinstanzlichen Beschlüsse in keinem Verhältnis zur
Bedeutung der Sache stehe, heißt es in der
Begründung.
Keine schlechtere Kontrolle
Durch das Gesetz solle es den Strafvollstreckungskammern
künftig ermöglicht werden, in weitem Umfang mit
Bezugnahmen auf konkret zu benennende Aktenbestandteile zu
arbeiten. Solange die tatsächlichen Grundzüge des Falles
sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe niedergelegt werden
oder sich die genauen Einzelheiten konkret aus Aktenbestandteilen
ergeben, sei eine Verschlechterung der Kontrolle der
Strafvollstreckungskammern durch die Oberlandesgerichte nicht zu
befürchten, heißt es weiter. In ihrer Stellungnahme
unterstützt die Bundesregierung den Gesetzentwurf des
Bundesrates, da er einem Bedürfnis der gerichtlichen Praxis
entspreche.
Zurück zur
Übersicht
|