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Notwendigkeit einer Änderung des
Grundgesetzes bleibt kontrovers
Anhörung zur Neuregelung der
Luftsicherheit
Inneres. Unterschiedlicher Auffassung waren Experten
hinsichtlich der Notwendigkeit einer Grundgesetzänderung im
Rahmen der Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben. Dies wurde
anlässlich einer öffentlichen Anhörung des
Innenausschusses am 26. April deutlich. Zur Diskussion stand ein
Gesetzentwurf der Bundesregierung (15/2361), mit dem ein wirksamer
Schutz des Luftverkehrs gegen Flugzeugentführungen,
Sabotageakte und sonstige gefährliche Eingriffe in die
Luftsicherheit erreicht werden soll. Ausdrücklich geregelt
werde darin auch der Einsatz von Streitkräften in Fällen,
bei denen die Polizeibehörden der Länder nicht
ausreichend handlungsfähig seien. Dagegen zielt der
Gesetzentwurf der CDU/CSU Fraktion (15/2649) auf eine Änderung
des Grundgesetzes in den Artikeln 35 und 87 ab. Dadurch sollen im
Falle einer terroristischen Bedrohung die Rechtsgrundlagen für
einen Streitkräfteeinsatz zum Schutz ziviler Objekte
geschaffen werden.
Nach Professor Manfred Baldus von der Universität Erfurt
ist der Regierungsentwurf durch das Grundgesetz abgedeckt. Der Bund
besitze die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für
den Erlass von Regelungen zur Gefahrenabwehr im Luftraum. Die
verfassungsmäßig garantierte Polizeigewalt der
Länder werde dadurch nicht verletzt. Artikel 35 des
Grundgesetzes decke auch die vorausschauende Abwehr von Gefahren
und räume damit auch im Extremfall den Abschuss eines als
Tatwaffe genutzten Flugzeuges ein.
Professor Rupert Scholz von der Universität München
sprach sich für eine Grundgesetzänderung, wie
beispielsweise in dem Unionsentwurf vorgesehen, aus. Damit
würde der Einsatz der Streitkräfte auf eine sichere und
konstitutive Verfassungsgrundlage gestellt. Wichtig sei auch die
vorgesehene Einsatzmöglichkeit der Streitkräfte beim
Schutz ziviler Objekte.
Für die Deutsche Lufthansa begrüßte Horst
Bittlinger die geplante Optimierung der Luftsicherheit.
Maßnahmen, die den Luftverkehrsunternehmen in diesem
Zusammenhang auferlegt würden und der öffentlichen
Gefahrenabwehr dienten, müssten deshalb von der
öffentlichen Hand getragen werden, sagte Bittlinger.
Verfassungsrechtliche Bedenken
Nach Meinung von Professor Volker Epping von der
Universität Hannover schließen die Regelungen von Artikel
35 und 87 des Grundgesetzes die Prävention bei der
Gefahrenabwehr ein. Es bestehe daher kein Grund für eine
Grundgesetzänderung, da es auch an der Verwaltungskompetenz
des Bundes in dieser Frage keine Zweifel gebe. Dem widersprach
Professor Michael Ronellenfitsch von der Universität
Tübingen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sei
konzeptionell verfehlt, sei dem verfolgten Anliegen nicht dienlich
und stoße auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken,
kritisierte Ronnellenfitsch. Die für einen eventuellen
Abschuss eines Flugzeuges benötigte Erweiterung des
Verteidigungsauftrages sei durch das Grundgesetz nicht gedeckt.
Auch Professor Jörn Ipsen von der Universität
Osnabrück forderte eine Grundgesetzänderung. Einfache
gesetzliche Regelungen reichten bei einer terroristischen
Luftbedrohung nicht mehr aus. Das im Grundgesetz vorgesehene Mittel
der Amtshilfe sei nicht geeignet, einen Einsatz der
Streitkräfte zu rechtfertigen. Generalleutnant Heinz Marzi,
Stellvertreter des Inspekteurs der Luftwaffe, betonte die Bedeutung
klarer gesetzlicher Regelungen für die Bundeswehr. Nur die
Luftwaffe habe Jagdflugzeuge in permanenter Bereitschaft und
könne bei klaren politischen Vorgaben den Schutz vor
terroristischen Luftangriffen leisten. hau
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