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Telekom muss den Wettbewerbern einen
Bit-Stream-Zugang gewähren
Vermittlungsergebnis zum
Telekommunikationsgesetz
Wirtschaft und Arbeit. Der Bundestag hat am
6. Mai dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses von Bundestag
und Bundesrat zum Telekommunikationsgesetz (15/3063) zugestimmt.
Das Parlament hatte das Gesetz (15/2316, 15/2345, 15/2674, 15/2679)
am 12. März verabschiedet. Daraufhin hatte der Bundesrat den
Vermittlungsausschuss angerufen (15/2907).
Bei dem Kompromissvorschlag geht es vor allem um den
entbündelten Breitbandzugang (Bit-Stream-Zugang). Der
marktbeherrschende Anbieter kann zukünftig verpflichtet
werden, seinen Wettbewerbern einen solchen Zugang zu gewähren.
Vom Jahr 2008 an muss die Deutsche Telekom AG Wettbewerbern
Anschlüsse auch dann zu Großhandelsbedingungen
überlassen, wenn diese die nötigen Leitungsminuten lieber
bei einem billigeren Anbieter erwerben.
Die Großhandlungskonditionen sollen allerdings
ausdrücklich getätigte und zukünftige Investitionen
für innovative Dienste berücksichtigen. Bei den
Breitbandzugängen sollen solche Beschränkungen nicht
gelten. Auf Antrag oder von Amts wegen kann die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die
missbräuchliche Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung
beenden. Dazu kann sie diesem Unternehmen ein Verhalten auferlegen
oder untersagen oder Verträge ganz oder teilweise für
unwirksam erklären, so das Vermittlungsergebnis. Eine solche
Entscheidung soll in der Regel innerhalb einer Frist von vier
Monaten nach Einleitung des Verfahrens getroffen werden.
Verstöße von Unternehmen gegen solche Verfügungen
werden die Wettbewerbshüter in der Regulierungsbehörde
künftig dazu ermächtigen, die Abschöpfung des
wirtschaftlichen Vorteils anzuordnen und dem Unternehmen die
Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags aufzuerlegen.
Weitere Regelungen betreffen unter anderem die Telefonauskunft.
Name und Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer
bekannt ist, können künftig erlangt werden, wenn der
betroffene Teilnehmer in einem Teilnehmerverzeichnis eingetragen
ist und trotz Hinweises auf seine Widerspruchsmöglichkeit
einer solchen Telefonauskunft nicht widersprochen hat. vom/br
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