Das Parlament mit der Beilage aus Politik und Zeitgeschehen
-
Mit der Beilage aus Politik und Zeitgeschehen
-
Homepage des Bundestages | Startseite | Volltextsuche | Ausgabenarchiv | Abonnement | Impressum | Links
-

Volltextsuche
Das Parlament
Nr. 29-30 / 12.07.2004

 
Bundeszentrale für politische Bildung
 

Zur Druckversion
sas

Länder wollen Gelegenheitsverkehr einfacher und schneller genehmigen

Omnibusunternehmen

Verkehr und Bauwesen. Nur Omnibusunternehmer mit Sitz oder Niederlassung im Inland sollen künftig die Genehmigung erhalten, Verkehrsdienstleistungen zu erbringen oder diese bei inländischen Unternehmen in Auftrag zu geben. Der Bundesrat hat dazu einen Entwurf zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (15/3424) eingebracht.

Das Ziel des Vorhabens beschreibt die Länderkammer damit, dass Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen einfacher und schneller erteilt werden sollen. Als Gelegenheitsverkehr gelten demnach Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen oder der Verkehr mit Mietomnibussen. Außerdem soll für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb der Europäischen Union eine so genannte Gemeinschaftslizenz eingeführt werden, so der Bundesrat. Es werde auf diese Weise ermöglicht, die Gemeinschaftslizenz auf Fahrten im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr zu nutzen und damit innerstaatlich und europäisch nur eine einheitliche Genehmigungsurkunde zu nutzen. Mit Kostensenkungen rechnet der Bundesrat für die Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs, die Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen betreiben.

Die Bundesregierung unterstützt in ihrer Gegenäußerung die Zielsetzung des Gesetzesvorhabens der Länderkammer und die dazu erforderlichen Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes. Wie sie in ihrer Stellungnahme weiter erklärt, behält sie sich jedoch eine Überarbeitung des Entwurfs in rechtlicher und rechtssystematischer Hinsicht vor. Aus ihrer Sicht gilt es insbesondere auf angemessene Umsetzungsfristen für die Teile des Gesetzentwurfs zu achten, die das Genehmigungsverfahren für den Gelegenheitsverkehr betreffen. sas

Zur Inhaltsübersicht Zurück zur Übersicht