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bob
Tatbestandsdarstellung durch Aktenverweis
Einstimmigkeit im Rechtsausschuss
Recht. Die gesetzlichen Anforderungen an die
Ausführlichkeit bei der Tatbestandsdarstellung und
Entscheidungsbegründung in den Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz sollen gesenkt und dadurch die
Strafvollstreckungskammern der Landgerichte entlastet werden.
Dafür hat sich der Rechtsausschuss in seiner Sitzung am 15.
Dezember ausgesprochen. Der Ausschuss nahm mit den Stimmen aller
Fraktionen den entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates
(15/2252) an.
Bisher, so die Länderkammer, müsse der Akteninhalt zum
Teil seitenweise wörtlich wiedergegeben werden, was die
Eingangsgerichte in erheblichem Umfang mit aufwändiger, aber
vermeidbarer Arbeit belaste, da der Aufwand für die Abfassung
der erstinstanzlichen Beschlüsse in keinem Verhältnis zur
Bedeutung der Sache stehe. Deshalb soll es den
Strafvollstreckungskammern in Zukunft möglich sein, in weitem
Umfang mit Bezugnahme auf konkret zu benennende Aktenbestandteile
zu arbeiten. Der Ausschuss fügte auf Antrag der
Koalitionsfraktionen in seine Entscheidung ein, dass die
Schriftstücke in den Gerichtsakten, auf die verwiesen werde,
nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen seien.
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