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Reservisten können bis zum 60. Lebensjahr
eingezogen werden
Im Verteidigungsfall
Verteidigung. Das Ende der Wehrpflicht wird für den
Spannungs- und Verteidigungsfall einheitlich für alle
Laufbahngruppen auf den Ablauf des Jahres, in dem das 60.
Lebensjahr vollendet wird, festgesetzt. Dies geht aus einem
Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Neuordnung der
Reserve der Streitkräfte (15/4485) hervor.
Gleichzeitig werde wegen der geänderten "konzeptionellen
Rahmenbedingungen" für das Aufgabenspektrum der Bundeswehr die
Streitkräfte nicht mehr über die Befähigung zum
schnellen Aufwuchs eines größeren Kräftepotenzials
durch die Reservekräfte verfügen. Im Falle einer
Verschlechterung der sicherheitspolitischen Lage werde der
erforderlich werdende Wiederaufbau der Befähigung zur
herkömmlichen Landesverteidigung "deutlich mehr Zeit"
benötigen als bisher.. Die bis zum Wiederaufbau erforderlichen
Schritte müssten daher künftig bereits in der Phase des
Spannungsfalls abgeschlossen werden. Reservisten und Reservistinnen
sollen deshalb künftig verstärkt eingesetzt werden. Dies
solle auch ohne Rückgriff auf die klassische Mobilmachung
geschehen und mache eine sichere gesetzliche Grundlage
erforderlich.
Auf eine ebenso klare Grundlage solle die Forderung nach einer
freiwilligen Verpflichtung zur Hilfeleistung im Inland gestellt
werden. Die neue Wehrdienstart stelle den - freiwilligen - Einsatz
von gedienten Wehrpflichtigen für Verwendungen im Rahmen der
Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder
einem besonders schweren Unglücksfall auf eine
eigenständige Rechtsgrundlage. Die in solchen Fällen
bislang nur mögliche Einberufung zu einer Wehrübung werde
damit entbehrlich. Der Gesetzentwurf beabsichtige unter anderem
ferner, im Wehrsoldgesetz als Maßnahmen zur
Attraktivitätssteigerung der Reserveoffizierslaufbahn einen
Zuschlag von 1.500 Euro einzuführen.
Laut Bundesrat handelt es sich dabei um ein
zustimmungspflichtiges Gesetz. Er begründet dies damit, dass
mehrere Bestimmungen, die das Verwaltungsverfahren von
Landesbehörden betreffen, in der Vorlage enthalten sind. Die
Bundesregierung hält eine Zustimmungspflicht durch die
Länderkammer für nicht gegeben, da mit der Neufassung
nicht materiell-rechtlich in das Verwaltungsverfahren der
Landesbehörden eingegriffen werde.
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