Parteiengesetz
§ 31 Prüfer
(1) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn er
- ein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die
Partei ausübt, oder in den letzten drei Jahren ausgeübt
hat;
- bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des
zu prüfenden Rechenschaftsberichts über die
Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat;
- gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des
Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder
natürlichen Person oder einer Personengesellschaft oder
Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder
natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer
Gesellschafter oder das Einzelunternehmen nach Nummer 2 nicht
Prüfer der Partei sein darf;
- bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach
Nummer 1 bis 3 nicht Prüfer sein darf.
- sie nach Absatz 1 Nr. 3 als Gesellschafter einer juristischen
Person oder einer Personengesellschaft oder nach Absatz 1 Nr. 2
oder 4 nicht Prüfer sein darf;
- einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer
Gesellschafter nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 nicht Prüfer sein
darf.
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/pg/pgp31